Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Geschichte Europas - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1,7, Ruhr-Universität Bochum, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit widmet sich der Fragestellung, warum sich die vier geographisch dicht beieinander liegenden Städte nicht der allgemeinen Vertreibungswelle um 1500 anschlossen und wie sich gerade in diesen Städten die einzelnen Judengemeinden ihren Aufenthalt in einer allgemeinen Vertreibungszeit sichern konnten. Erklärungsbedürftig ist dabei auch, wie sich die vier jüdischen Gemeinden in innerstädtischen Konflikten verhalten haben, um ihren Status im 16ten und in der ersten Hälfte des 17ten Jahrhunderts zu sichern. Der Fokus dieser Arbeit liegt auf den Möglichkeiten der jüdischen Gemeinden, um ihr kaiserliches Schutzprivileg gegenüber einem teils hochkomplexen städtischen Machtgefüge aus Stadtrat, Bürgerschaft, Bischof, Kurfürst und Kaiser durchzusetzen und sich in diesem zu behaupten. Zunächst soll nach der Einleitung die rechtlich-normative Stellung der Juden im Reich analysiert werden. Das Kapitel behandelt, neben dem Speyrer Privileg von 1544, die Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrhunderts und geht den Fragen nach, wie es um den kaiserlichen Schutz der Juden im Reich bestellt und wie die generelle Stellung der Städte zum Kaiser beschaffen war. Dafür wird ein Blick in die Quellen der Reichspolizeiordnungen geworfen, die Matthias Weber veröffentlicht hat. Ferner wird untersucht, in welchem Funktionszusammenhang das Speyrer Judenprivileg und die Reichspolizeiordnungen des 16. Jahrhunderts mit den städtischen Judenordnungen von Frankfurt, Friedberg, Fulda und Worms standen. An dieser Stelle sind die Thesen Karl Härters und Matthias Webers zu nennen, die sich beide mit dem Einfluss der Reichs- auf die Lokalgesetzgebung befasst haben. Härter konstatiert stellvertretend für die Forschung im Bereich der deutschen Gesetzgebung und Rechtsgeschichte, dass die Reichsgesetzgebung in ihrer Funktion als obligatorische Richtschnur für territoriale und städtische Gesetzgebung im 16. Jahrhundert versagt habe. Die Territorien respektive die Städte übten eine weitgehend autonome Gesetzgebung aus. Matthias Weber vertritt die These, dass es zwischen Reichspolizeiordnung und städtischer Ordnung zu keinen ¿sich in funktionaler Hinsicht widersprechenden Regelungen¿ gekommen sei.
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