Studienarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 10 Punkte (vollbefriedigend), Universität Bayreuth, Veranstaltung: Seminar Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung betreffende Regime der neuen ProspVO ist das Ergebnis der Überarbeitung der novellierten ProspRL und gilt als das "Herzstück der Kapitalmarktunion". Die Initiative der EU-Kommission zur Errichtung einer Kapitalmarktunion besteht aus einem "Bündel an Maßnahmen" und bezweckt einen erleichterten Zugang zu diversifizierter Finanzierung für Unternehmen in der gesamten EU sowie eine verbesserte Allokation von Kapital, um so Wachstum und Beschäftigung zu fördern.Da kapitalsuchende Unternehmen den Weg zu den öffentlichen Märkten nur nach der Veröffentlichung eines Prospekts beschreiten dürfen, wurde mit der Überarbeitung der ProspRL intendiert, "maßgeschneiderte Offenlegungspflichten" für alle Emittentengruppen auszuarbeiten und den Prospekt als "wesentliche Informationsquelle für potenzielle Anleger" zu konzipieren. Die damit einhergehenden Prospekterleichterungen, insb. für KMU, geben Anlass dazu, die Ziele kapitalmarktrechtlicher EU-Gesetzgebung am Anwendungsfall des EU-Prospektrechts zu hinterfragen.Es ist wichtig, dass eine institutionelle Balance zwischen den sich gegenseitig ergänzenden Zielen des Anleger- und Funktionsschutzes sowie dem neuen Regelungsziel des "Unternehmensschutzes" gewahrt wird. Denn sonst droht dem Anleger eine neue Gefahr: Der information underload.Die ProspVO ist gemäß ihrem Art. 49 Abs. 1 am 20.7.2017 in Kraft getreten und wird grds. ab dem 21.7.2019 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten erlangen (vgl. Art. 49 Abs. 2 ProspVO ). Ab diesem Zeitpunkt begründet sie für Wertpapiere eine Prospektpflicht im Rahmen eines öffentlichen Angebots (Art. 3 Abs. 1) sowie für die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt (Art. 3 Abs. 3) und statuiert Regelungen hinsichtlich der Erstel-lung, Billigung und Verbreitung des Prospekts (vgl. Art. 1 Abs. 1). Das BMF hat bereits einen Referentenentwurf zur Ausübung von Optionen der ProspVO und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze veröffentlicht.
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