Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Wirtschaftsuniversität Wien (Europainstitut), Veranstaltung: Grundlagen rechtswissenschaftlichen Arbeitens, Sprache: Deutsch, Abstract: Die bis zum Urteil des EuGH in Österreich geltenden Bestimmungen, welche den Zugang für Angehörige anderer Mitgliedsstaaten zu den österreichischen Universitäten regelten, nämlich § 36 (1) UniStG bzw. § 65 (1) UG 2002, besagten, dass zusätzlich zur allgemeinen Universitätsreife die Erfüllung der studienrichtungsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen einschließlich des Rechts zur unmittelbaren Zulassung zum Studium nachzuweisen ist, die im Ausstellungsstaat der Urkunde, mit der die allgemeine Universitätsreife nachgewiesen wird, bestehen. Der EuGH kam am 07. 07. 2005 jedoch zu der Erkenntnis, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 12 EG, 149 EG und 150 EG verstoßen hat, weil sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die Inhaber von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Sekundärabschlüssen unter den gleichen Voraussetzungen wie die Inhaber von in Österreich erworbenen Sekundärabschlüssen Zugang zum Hochschul- und Universitätsstudium in Österreich haben.
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