Die Arbeit untersucht die These von der Höchstpersönlichkeit des Insolvenzverwalteramtes und arbeitet zunächst heraus, dass höchstpersönliches Handeln Gläubigerschutz vermittelt. Der Vergleich mit den höchstpersönlichen Leistungspflichten und anderen höchstpersönlichen privaten Ämtern zeigt zudem auf, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren des Schutzes der höchstpersönlichen Amtsführung bedürfen. Ausgehend von diesem gläubigerschützenden Verständnis der Höchstpersönlichkeit und unter Berücksichtigung der qualitätsfördernden Wirkung der Delegation an fachkundiges Personal wird unter Anlehnung an die mit der Aufteilung von Sachwalter- und Schuldnerzuständigkeiten verbundene gesetzgeberische Wertung in der Eigenverwaltung ein neues Delegationsmodell entwickelt. Auf Rechtsfolgenseite zeigt die Untersuchung, dass der Verstoß gegen die Höchstpersönlichkeit die Wirksamkeit der Rechtshandlung nicht berührt, jedoch zu einer anteiligen Vergütungskürzung des Verwalters führt.