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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg, Note: 2,0, Universität zu Köln (Historisches Seminar), Veranstaltung: Die Universität zu Köln im Nationalsozialismus, 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit zeigt, dass der nationalsozialistische Ideologie kein einheitliches Paradigma im Umgang mit Homosexualität zu Grunde lag weder in der Medizin noch im Strafrecht. Ziel war es, den Männerbund als Ursprung und Fundament der nationalsozialistischen Bewegung vor Homosexualität zu…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg, Note: 2,0, Universität zu Köln (Historisches Seminar), Veranstaltung: Die Universität zu Köln im Nationalsozialismus, 18 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Arbeit zeigt, dass der nationalsozialistische Ideologie kein einheitliches Paradigma im Umgang mit Homosexualität zu Grunde lag weder in der Medizin noch im Strafrecht. Ziel war es, den Männerbund als Ursprung und Fundament der nationalsozialistischen Bewegung vor Homosexualität zu schützen. Dennoch wurde gerade nach innerhalb der Nationalsozialistischen Bewegung Homosexualität bis zur Liquidierung Röhms toleriert. Erst nach dem Mord an Röhm fand eine intensivere, wenn nicht minder uneinheitliche Auseinandersetzung statt. Neben dem Männerbund galt es die sozialutopische NS-Ideologie aufrechtzuerhalten und die Reproduktion sicherzustellen. Diese beiden Säulen, die NS-Ideologie und die Reproduktion galt es gegenüber Homosexualität zu schützen. Das Strafrecht wurde dazu instrumentalisiert und modifiziert. Es wurde verschärft und der Straftatbestand der Homosexualität, der Unzucht, immer weiter gefasst. Anders als es bei der Verfolgtengruppe der Juden, Sinti und Roma, der politisch Oppositionellen oder religiösen Gruppen möglich war, waren Homosexuelle nicht einwandfrei identifizierbar. Nur durch eine direkte Überführung während des Liebesaktes oder durch Denunziationen Dritter war dies möglich. Die geschlechtsspezifische Differenzierung innerhalb der Homosexualität, dass der homosexuelle Mann als bevölkerungspolitischer Blindgänger, die lesbische Frau hingegen als bevölkerungspolitisch nutzbar angesehen wurde, verhinderte zudem ein einheitliches Vorgehen. Gleichwohl gab es Verfolgungen, Misshandlungen und Demütigungen. Homosexuelle wurden erniedrigt und in der Auslebung ihrer Sexualität mehr als beschränkte. Dennoch gilt es festzuhalten, dass es keinen Homocaust, keine Vernichtungspolitik ähnlich der gegen Juden, gab. Nach Schätzungen wurden ungefähr 50.000 Homosexuelle verurteilt und 10-15.000 in ein Konzentrationslager verbracht3. Damit soll keineswegs eine Relativierung vorgenommen werden. In der Bundesrepublik war Homosexualität weiterhin ein Straftatbestand. So fanden sich die bereits im Dritten Reich kriminalisierten in einer ähnlichen Situation. Erst in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts, wurde die generelle Kriminalisierung der Homosexualität abgeschafft. Die Anerkennung Homosexueller Opfer des Nationalsozialismus wird bis heute von Homosexuellengruppen gefordert.
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