Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Politik - Internationale Politik - Thema: Völkerrecht und Menschenrechte, Note: 1,7, Freie Universität Berlin (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaft), Veranstaltung: PS: "Einführung in das Völkerrecht: Friedensvölkerrecht, Kriegsvölkerrecht und Recht der Internationalen Organisationen.", Sprache: Deutsch, Abstract: Das Spannungsverhältnis zwischen der moralisch und völkerrechtlich verpflichtenden Anerkennung und Beachtung der elementarsten Menschenrechte auf der einen Seite und dem fast absolut geltenden Gewalt- und Interventionsverbot auf der anderen trat nach dem Ende des Kalten Krieges offen zu Tage. Seit dem dreht sich die Diskussion im Völkerrecht verstärkt um die moralische und rechtliche Zulässigkeit der sogenannten Humanitären Intervention. Es gibt Tendenzen, dass im Extremfall einer drohenden massiven Verletzung der Menschenrechte die staatliche Souveränität und das Gewaltverbot ein Eingreifen nicht verhindern dürfen. Diskussionsbedürftig ist dabei einerseits das Verhältnis von (moralischer) Legitimität und der völkerrechtlichen Legalität solcher Interventionen und andererseits die Kompetenzzuweisung, also die Frage, ob allein die Vereinten Nationen in Form einer Sicherheitsratsresolution oder bei Versagen des multilateralen Systems auch einzelne Staaten zur Humanitären Intervention berechtigt sind.Diese Arbeit geht aus rechtswissenschaftlicher Sicht der Frage nach, ob, und wenn ja, wie sich ein bewaffnetes Eingreifen in die Souveränität eines anderen Staates aus eventuell übergeordneten, humanitären Interessen rechtfertigen lässt. Aus politikwissenschaftlicher Sicht interessiert die politische Verantwortlichkeit für Menschenrechtsprobleme und ob sich aus den Ausführungen eine Pflicht für die politischen Entscheidungsakteure zur Humanitären Intervention ableiten lässt.Sowohl aus ethisch-moralischer als auch aus völkerrechtlicher Perspektive lassen sich gute Gründe für die Zulässigkeit einer unilateralen humanitären militärischen Intervention finden. Aber nur wenn das universelle, in der Natur des Menschen veranlagte Recht auf Leben, Freiheit und körperliche Unversehrtheit systematisch gebrochen wird und massive inhumane Verbrechen unmittelbar bevorstehen oder anhalten, lässt sich eine humanitäre militärische Intervention rechtfertigen. Wenn die menschlichen Grundlagen auf dem Spiel stehen, wird eine Humanitäre Intervention zumindest zur moralischen Pflicht, aber ein völkerrechtliches Pendant zur unterlassenen Hilfeleistung bleibt leider vorerst Utopie.
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