Die in der Praxis übliche Kommerzialisierung von Persönlichkeitsmerkmalen führt zur Frage, ob ein vermögenswertes Persönlichkeitsrecht existiert und inwieweit dieses übertragbar ist. Durch die Analyse der Rechtsprechung zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen konnten Wertungswidersprüche und Schutzlücken aufgezeigt werden. Diese lassen sich mit der Anerkennung des vermögenswerten Bestandteils des Persönlichkeitsrechts und der konsequenten Differenzierung zwischen den ideellen und vermögenswerten Bestandteilen beheben. Das kommerzielle Verwertungsrecht ist kein Marken- oder Immaterialgüterrecht, sondern ein Teil des Persönlichkeitsrechts. Während der ideelle Bestandteil des Persönlichkeitsrechts unveräußerlich und unübertragbar bleibt, kann der vermögenswerte Bestandteil bereits zu Lebzeiten übertragen werden.