Der Wegfall des Wahrscheinlichkeitskriteriums beim Ansatz von Rückstellungen unterbindet die Ermessensspielräume nur bedingt, da nach wie vor ein implizites Wahrscheinlichkeitskriterium verbleibt. Obwohl die IAS/IFRS mit dem Grundsatz der Unentziehbarkeit ein den steuerrechtlichen Theorien überlegenes Kriterium zur Bestimmung des Passivierungszeitpunktes haben, stehen die IAS/IFRS aufgrund der eben beschriebenen Nachteile im Widerspruch zu den Objektivierungsforderungen eines durch den Gleichheitsgrundsatz und das Rechtsstaatsprinzip geprägten Steuerrechts. Außerdem verstoßen die IAS/IFRS gegen das Realisationsprinzip. Dieser Verstoß ist als sehr gravierend einzustufen, da durch die Besteuerung nicht realisierter Gewinne, das nominelle Eigenkapital des Unternehmens gefährdet ist und damit auch keine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit mehr gewährleistet ist. Die IAS/IFRS führen bei der Bilanzierung und Bewertung von bilanziellen Schulden weder zu höheren bzw. früheren Steuereinnahmen, noch zu einer erhöhten Objektivität der Gewinnermittlung. Damit kann das Fazit gezogen werden, dass die Bilanzierung und Bewertung von bilanziellen Schulden nach IAS/IFRS für die steuerliche Gewinnermittlung nicht zweckmäßig ist. Kommt es zum Vordringen der IAS/IFRS in den handelsrechtlichen Einzelabschluss, so muss eine Abkehr von der Maßgeblichkeit und die Etablierung einer eigenständigen steuerlichen Gewinnermittlung vorgeschlagen werden.