Die Entscheidung des BVerfG vom 10.4.2018, in der es das Grundsteuergesetz in seiner damaligen Ausgestaltung als nicht mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungs-satz vereinbar angesehen hat, hat eine Reform der Grundsteuer notwendig gemacht. Hierfür hatte das BVerfG bis zum 31.12.2019 Zeit gelassen und dem Gesetzgeber anschließend weitere fünf Jahre zur Umsetzung der Reform eingeräumt. Die notwendige Reform der Grundsteuer ist fristgerecht in vier Schritten bzw. mittels dreier Bundesgesetze erfolgt. In einem ersten Schritt ist mit Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG eine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz für den Bund geschaffen worden. Gleichzeit wurde mit Art. 72 Abs. 3 S. 1 GG eine Abweichungsmöglichkeit für die Länder eingeführt, die nunmehr durch ein Landesgesetz von den bundesgesetzlichen Regelungen abweichen können. Daran anschließend erfolgte mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 die eigentliche Reform der Grundsteuer und insbesondere der Bewertung des Grundvermögens. Zu guter Letzt wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung vom 30.11.2019 zum 1.1.2025 eine sog. Grundsteuer C eingeführt. Von der neuen Abweichungsmöglichkeit haben bisher Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen Gebrauch gemacht und eigene Landesgrundsteuergesetze erlassen. In Bayern und Hessen liegen bereits konkrete Gesetzentwürfe vor. In der ifst-Schrift 542 werden die bundesgesetzlichen Regelungen sowie die abweichenden Landesgesetze dargestellt und bewertet sowie auf ihre Verfassungskonformität hin untersucht.