Diplomarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,6, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) (Wirtschaftswissenschaften), Veranstaltung: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Sprache: Deutsch, Abstract: Inhaltsangabe:Einleitung:
Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2005 sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen aller EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse IFRS-konform aufzustellen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Abschlüsse vergleichbar und transparent werden. Als Folge darauf wird eine verbesserte, effizientere Funktionsweise des europäischen Kapitalmarktes erwartet.
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gewährte ein Mitgliedstaatenwahlrecht, welches in Deutschland durch Einführung des
315a III HGB und in Polen mit Art. 55 VIc RLG derart konkretisiert wurde, dass nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Wahlrecht zur Aufstellung ihrer Konzernabschlüsse nach IFRS eingeräumt wurde.
Dem IFRS-Konzernabschluss kommt bei Ausübung des Wahlrechtes eine befreiende Wirkung zu, d. h. es ist dann kein HGB- bzw. RLG-Konzernabschluss mehr zu erstellen. Für Ausschüttungs- und Steuerbemessungszwecke sind allerdings aufgrund des in Deutschland geltenden Maßgeblichkeitsprinzips weiterhin Einzelabschlüsse nach HGB aufzustellen. Der IFRS-Einzelabschluss besitzt lediglich einen informativen Zweck. Ähnliches gilt in Polen. Für den Zweck der Ausschüttungsbemessung sind weiterhin Einzelabschlüsse nach RLG zu erstellen.
Im Zuge dieser Vereinheitlichung der Rechnungslegung plante die EU-Kommission zuerst die Übernahme aller IAS mit Stand zum 14.09.2002 sowie Änderungen der IAS 32 und 39. Aufgrund von Neueinführungen und Überarbeitungen von Standards durch das International Accounting Standards Board (IASB), die ab 01.04.2004 wirksam wurden, ergaben sich aber weitergehende Änderungen, auch die Sorgenkinder des Bilanzrechts betreffend. Da diese in einer dienstleistungsorientierten Gesellschaft immer wichtiger werden, stehen sie im Fokus der vorliegenden Arbeit. IFRS 3 ersetzte IAS 22 und die IAS 36 und 38 wurden verändert.
Polen wird aufgrund seiner Lage sowie seines EU-Beitritts im Jahre 2004 für Deutschland m. E. in nächster Zeit ein an Bedeutung gewinnender Handelspartner werden, insofern er es nicht schon ist. Deshalb ist es wichtig, aus dem bereits oben genannten Grund der verstärkten Dienstleistungsorientierung, einen Einblick in die bilanzielle Behandlung immaterieller Güter nach polnischem Recht zu bekommen.
Gang der Untersuchung:
Ziel dieser Arbeit ist eine kritische Gegenüberstellung der nationalen Vorschriften in Polen und Deutschland zu den IFRS. Unter dem Aspekt, dass sich auch für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (KapG), den so genannten Mittelstand, in Zukunft Änderungen ergeben könnten, soll diskutiert werden, inwiefern die Umstellung auf IFRS auch für Einzelabschlüsse sinnvoll ist.
In einem ersten Schritt wird die Bilanzierung in den drei gegenständlichen Rechnungslegungssystemen dargestellt. Aufbauend darauf folgt eine kritische Gegenüberstellung in Kapitel 3. Es wird zu prüfen sein, ob die IFRS als internationale Rechnungslegungsgrundlage für Einzelabschlüsse geeignet sind.
Darauf aufbauend werden Lösungsvorschläge herausgearbeitet, wie ein optimales Rechnungslegungssystem, unter Beachtung der durch dieses zu erfüllenden Aufgaben, gestaltet sein sollte.
In den folgenden Ausführungen werden die Begriffe immaterieller Vermögensgegenstand, immaterielles Wirtschaftsgut und immaterielles Gut synonym verwendet. Für die Rechnungslegung nach deutschem Recht ergibt sich eine Gleichstellung der Begriffe Vermögensgegenstand als handelsrechtlicher Begriff und Wirtschaftsgut als steuerrechtlicher Begriff aufgrund des in
5 I EStG kodifizierten Maßgeblichkeitsprinzips.
Obwohl es auch immaterielle Ve...
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Für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2005 sind kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen aller EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse IFRS-konform aufzustellen. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass Abschlüsse vergleichbar und transparent werden. Als Folge darauf wird eine verbesserte, effizientere Funktionsweise des europäischen Kapitalmarktes erwartet.
Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 gewährte ein Mitgliedstaatenwahlrecht, welches in Deutschland durch Einführung des
315a III HGB und in Polen mit Art. 55 VIc RLG derart konkretisiert wurde, dass nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen ein Wahlrecht zur Aufstellung ihrer Konzernabschlüsse nach IFRS eingeräumt wurde.
Dem IFRS-Konzernabschluss kommt bei Ausübung des Wahlrechtes eine befreiende Wirkung zu, d. h. es ist dann kein HGB- bzw. RLG-Konzernabschluss mehr zu erstellen. Für Ausschüttungs- und Steuerbemessungszwecke sind allerdings aufgrund des in Deutschland geltenden Maßgeblichkeitsprinzips weiterhin Einzelabschlüsse nach HGB aufzustellen. Der IFRS-Einzelabschluss besitzt lediglich einen informativen Zweck. Ähnliches gilt in Polen. Für den Zweck der Ausschüttungsbemessung sind weiterhin Einzelabschlüsse nach RLG zu erstellen.
Im Zuge dieser Vereinheitlichung der Rechnungslegung plante die EU-Kommission zuerst die Übernahme aller IAS mit Stand zum 14.09.2002 sowie Änderungen der IAS 32 und 39. Aufgrund von Neueinführungen und Überarbeitungen von Standards durch das International Accounting Standards Board (IASB), die ab 01.04.2004 wirksam wurden, ergaben sich aber weitergehende Änderungen, auch die Sorgenkinder des Bilanzrechts betreffend. Da diese in einer dienstleistungsorientierten Gesellschaft immer wichtiger werden, stehen sie im Fokus der vorliegenden Arbeit. IFRS 3 ersetzte IAS 22 und die IAS 36 und 38 wurden verändert.
Polen wird aufgrund seiner Lage sowie seines EU-Beitritts im Jahre 2004 für Deutschland m. E. in nächster Zeit ein an Bedeutung gewinnender Handelspartner werden, insofern er es nicht schon ist. Deshalb ist es wichtig, aus dem bereits oben genannten Grund der verstärkten Dienstleistungsorientierung, einen Einblick in die bilanzielle Behandlung immaterieller Güter nach polnischem Recht zu bekommen.
Gang der Untersuchung:
Ziel dieser Arbeit ist eine kritische Gegenüberstellung der nationalen Vorschriften in Polen und Deutschland zu den IFRS. Unter dem Aspekt, dass sich auch für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (KapG), den so genannten Mittelstand, in Zukunft Änderungen ergeben könnten, soll diskutiert werden, inwiefern die Umstellung auf IFRS auch für Einzelabschlüsse sinnvoll ist.
In einem ersten Schritt wird die Bilanzierung in den drei gegenständlichen Rechnungslegungssystemen dargestellt. Aufbauend darauf folgt eine kritische Gegenüberstellung in Kapitel 3. Es wird zu prüfen sein, ob die IFRS als internationale Rechnungslegungsgrundlage für Einzelabschlüsse geeignet sind.
Darauf aufbauend werden Lösungsvorschläge herausgearbeitet, wie ein optimales Rechnungslegungssystem, unter Beachtung der durch dieses zu erfüllenden Aufgaben, gestaltet sein sollte.
In den folgenden Ausführungen werden die Begriffe immaterieller Vermögensgegenstand, immaterielles Wirtschaftsgut und immaterielles Gut synonym verwendet. Für die Rechnungslegung nach deutschem Recht ergibt sich eine Gleichstellung der Begriffe Vermögensgegenstand als handelsrechtlicher Begriff und Wirtschaftsgut als steuerrechtlicher Begriff aufgrund des in
5 I EStG kodifizierten Maßgeblichkeitsprinzips.
Obwohl es auch immaterielle Ve...
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