Die malaysische Verfassung ist so strukturiert, dass die Regierungen der Bundesstaaten Gesetze und Rechtsvorschriften erlassen können, die ihren örtlichen Gegebenheiten entsprechen und mit den übergeordneten Gesetzen in den Bereichen übereinstimmen, die in der konkurrierenden Liste aufgeführt sind. Es ist nicht beabsichtigt, innerhalb der Kommunalverwaltungen, unabhängig von ihrem Bundesstaat, eine funktionale Dichotomie und Disharmonie zu schaffen. Es ist auch nicht die Absicht des Gesetzes, Ungleichheit und Ungerechtigkeit unter den Bürgern durch unterschiedliche Steuerbelastungen und Behandlungen zu schaffen, dennoch sah das Gesetz die Annahme von jährlichen und Kapitalwert-Bemessungsgrundlagen zu unterschiedlichen Prozentsätzen und nach dem Ermessen des Staates vor, vorausgesetzt, sie liegen zwischen 1-35% des jährlichen Wertes und 1-5% des Kapitalwertes. Dies hat dazu geführt, dass vergleichbare Grundstücke, die dieselben öffentlichen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, in den verschiedenen Bundesstaaten und Kommunen unterschiedlich hoch besteuert werden, was zu Ungleichheit und Uneinheitlichkeit unter den Steuerzahlern führt und somit dem Grundsatz der Besteuerung zuwiderläuft.