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Die kollektiven Rechte der indigenen Völker und Gemeinschaften sind in Abschnitt A des Art. 2 der mexikanischen Verfassung festgelegt, es sind Rechte, die der Einzelne aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer indigenen Gemeinschaft genießen kann: das Recht auf Anerkennung als indigenes Volk oder Gemeinschaft, und so wie die indigenen Rechte in der magna carta unseres Landes verankert sind, gibt es auch in den meisten lateinamerikanischen Ländern diese Anerkennung der ethnischen Gruppen. Die kollektiven Rechte der indigenen Völker und Gemeinschaften sind in Abschnitt A des Art. 2 der…mehr

Produktbeschreibung
Die kollektiven Rechte der indigenen Völker und Gemeinschaften sind in Abschnitt A des Art. 2 der mexikanischen Verfassung festgelegt, es sind Rechte, die der Einzelne aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer indigenen Gemeinschaft genießen kann: das Recht auf Anerkennung als indigenes Volk oder Gemeinschaft, und so wie die indigenen Rechte in der magna carta unseres Landes verankert sind, gibt es auch in den meisten lateinamerikanischen Ländern diese Anerkennung der ethnischen Gruppen. Die kollektiven Rechte der indigenen Völker und Gemeinschaften sind in Abschnitt A des Art. 2 der mexikanischen Verfassung festgelegt, es sind Rechte, die der Einzelne aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer indigenen Gemeinschaft genießen kann: Das Recht auf Anerkennung als indigenes Volk oder Gemeinschaft, und so wie die Rechte der Indigenen in der Magna Carta unseres Landes verankert sind, gibt es auch in den meisten lateinamerikanischen Ländern diese Anerkennung der ethnischen Gruppen.
Autorenporträt
Meu nome é Joel Hernández Velázquez, sou licenciado em Direito pela Universidade Juárez Autónoma de Tabasco, tenho um mestrado em ciências da educação pelo Instituto de Estudios Universitarios IEU campus Villahermosa Tabasco.