Im Zuge der Novellierung des UWG im Jahre 2004 wurde in seinem
1 eine Schutzzweckbestimmung festgeschrieben, die den Schutzbereich des UWG ausdrücklich auch auf die Verbraucher erstreckt. Eine Aufnahme des Verbrauchers als Anspruchsberechtigter im Rechtsfolgensystem des UWG unterblieb jedoch. Vielmehr strich der Gesetzgeber das bis dato in
13 a UWG statuierte, auch dem einzelnen Verbraucher zustehende, Rücktrittsrecht ersatzlos. Die Arbeit macht es sich zur Aufgabe, u.a. unter Auswertung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Rechtssetzungsakte diese gesetzgeberische Leitlinie in puncto individueller Verbraucherschutz auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Dabei wird schwerpunktmäßig erörtert, ob dem einzelnen Verbraucher bereits de lege lata (ungeschriebene) Ansprüche aus dem UWG zukommen oder ob zumindest de lege ferenda eine Implementierung möglich und geboten wäre. In einem weiteren Hauptteil der Arbeit wird untersucht, ob und inwieweit der von einem Lauterkeitsverstoß betroffene Verbraucher Rechtsschutz durch das BGB erfährt. Abschließend erfolgt eine überblicksartige rechtsvergleichende Betrachtung.
1 eine Schutzzweckbestimmung festgeschrieben, die den Schutzbereich des UWG ausdrücklich auch auf die Verbraucher erstreckt. Eine Aufnahme des Verbrauchers als Anspruchsberechtigter im Rechtsfolgensystem des UWG unterblieb jedoch. Vielmehr strich der Gesetzgeber das bis dato in
13 a UWG statuierte, auch dem einzelnen Verbraucher zustehende, Rücktrittsrecht ersatzlos. Die Arbeit macht es sich zur Aufgabe, u.a. unter Auswertung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Rechtssetzungsakte diese gesetzgeberische Leitlinie in puncto individueller Verbraucherschutz auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Dabei wird schwerpunktmäßig erörtert, ob dem einzelnen Verbraucher bereits de lege lata (ungeschriebene) Ansprüche aus dem UWG zukommen oder ob zumindest de lege ferenda eine Implementierung möglich und geboten wäre. In einem weiteren Hauptteil der Arbeit wird untersucht, ob und inwieweit der von einem Lauterkeitsverstoß betroffene Verbraucher Rechtsschutz durch das BGB erfährt. Abschließend erfolgt eine überblicksartige rechtsvergleichende Betrachtung.