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Ein Arbeitnehmer kann einem Betriebsübergang mit der Folge widersprechen, daß sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fortbesteht. Wird diesem anschließend mangels vorhandener freier Arbeitsplätze aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, stellt sich vor allem die Frage, ob er im Rahmen der Sozialauswahl einen vom Betriebsübergang nicht betroffenen Arbeitskollegen von seinem Arbeitsplatz verdrängen kann. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß dies nur bei Widerspruchsgründen möglich ist, die eine Weiterbeschäftigung beim Betriebserwerber unzumutbar machen würden. In…mehr

Produktbeschreibung
Ein Arbeitnehmer kann einem Betriebsübergang mit der Folge widersprechen, daß sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer fortbesteht. Wird diesem anschließend mangels vorhandener freier Arbeitsplätze aus betriebsbedingten Gründen gekündigt, stellt sich vor allem die Frage, ob er im Rahmen der Sozialauswahl einen vom Betriebsübergang nicht betroffenen Arbeitskollegen von seinem Arbeitsplatz verdrängen kann. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, daß dies nur bei Widerspruchsgründen möglich ist, die eine Weiterbeschäftigung beim Betriebserwerber unzumutbar machen würden. In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kann ein widersprechender Arbeitnehmer nach einer betriebsbedingten Kündigung durch den Betriebsveräußerer und sich anschließender Arbeitslosigkeit grundsätzlich einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld unterliegen.
Autorenporträt
Der Autor: Dirk Opitz, geboren 1966 in Rheine. Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Gießen. 1. Staatsexamen 1994. Referendariat im Landgerichtsbezirk Gießen. Währenddessen Nebentätigkeit in einer Anwaltskanzlei und Fachanwaltslehrgang für Arbeitsrecht. 2. Staatsexamen 1996. Mitarbeit am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeitsrecht und Zivilprozeßrecht bei Prof. Dr. Walker. Tätigkeit als Rechtsanwalt in zwei Wirtschaftskanzleien seit 1998. Seit März 2000 Rechtsanwalt in der Rechtsabteilung beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA), Frankfurt a.M. Dort zuständig für das Referat Arbeitsrecht, Schwerpunkt Betriebsverfassungsrecht und Tarifpolitik. Promotion im Juli 2000.