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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Risiken und Nebenwirkungen des Verbraucherschutzes - Entwicklung des deutschen Verbraucherrechts unter europäischem Einfluss, Sprache: Deutsch, Abstract: Es zählt zu den ältesten Fragen des Rechts, welche Informationen ein Vertragspartner seinem Konterpart zukommen lassen muss und inwieweit etwas verschwiegen werden darf. Schon im römischen Recht war es Cicero, der sich in…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 12 Punkte, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Risiken und Nebenwirkungen des Verbraucherschutzes - Entwicklung des deutschen Verbraucherrechts unter europäischem Einfluss, Sprache: Deutsch, Abstract: Es zählt zu den ältesten Fragen des Rechts, welche Informationen ein Vertragspartner seinem Konterpart zukommen lassen muss und inwieweit etwas verschwiegen werden darf. Schon im römischen Recht war es Cicero, der sich in seinem Werk de officiis früh mit den Informationspflichten beschäftigte. Der durchschnittliche Verbraucher ist in seinem Alltag einer Vielzahl von Gefahrenquellen ausgesetzt, dabei seien im Einzelnen gefährliche Güter und Produkte, irreführende oder falsche Angaben sowie unbillig benachteiligende Vertragsbedingungen zu nennen, welche die schwache Stellung des Verbrauchers manifestieren und einen Informationsbedarf hervorrufen. Information scheint demzufolge ein zunehmend probates Mittel des Verbraucherschutzes zu sein, das vor allem in der vorvertraglichen Phase eingesetzt werden kann. Damit aber ein durchschnittlich informierter Verbraucher den Vertrag entsprechend seinen Vorstellungen abschließen kann, muss er mit Informationen versorgt werden. Daher legt der Gesetzgeber dem Unternehmer eine Reihe von Informationspflichten auf, insbesondere dort, wo er Verträge mit Verbrauchern schließt. Wer als Unternehmer Fernabsatzverträge (
312 b BGB),Teilzeit-Wohnrechtsverträge (
481 BGB2), Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (312 e BGB) oder Reiseverträge (
651 a BGB) eingeht, ist dazu verpflichtet seine Kunden, welche Verbraucher sind, vor Vertragsschluss mit Informationen zu versorgen, die im Detail in Art. 246 EGBGB und in den

2-11 BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelt sind, auf welche die einschlägigen Vorschriften des BGB verweisen. Neben denenaus dem BGB und der BGBInformationspflichten-Verordnung folgenden Informationspflichten können den Unternehmer weitere Informationspflichten treffen. Besondere Bedeutung kommt dabei im öffentlichen Recht der Einführung gesetzlicher Kennzeichnungsvorschriften über Produktqualität und Produktsicherheit etwa im Bereich des Lebensmittelrechtes und des Arzneimittelrechtes zu.
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