Die individuelle Informationsfreiheit gegenüber öffentlichen Stellen ist in vielen Staaten Europas, in den USA und im weiteren angloamerikanischen Rechtskreis sowie mittlerweile auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht eine Selbstverständlichkeit. Der allgemeine Grundsatz der Informationszugangsfreiheit erfährt seine konkrete Ausprägung im Anspruch auf Informationszugang, der von keinen materiellrechtlichen Voraussetzungen wie z. B. einem "berechtigten Interesse" abhängig ist. Gilt danach die Informationszugangsfreiheit als Grundsatz, wird dem Schutz öffentlicher Interessen (insbesondere dem…mehr
Die individuelle Informationsfreiheit gegenüber öffentlichen Stellen ist in vielen Staaten Europas, in den USA und im weiteren angloamerikanischen Rechtskreis sowie mittlerweile auch im Europäischen Gemeinschaftsrecht eine Selbstverständlichkeit. Der allgemeine Grundsatz der Informationszugangsfreiheit erfährt seine konkrete Ausprägung im Anspruch auf Informationszugang, der von keinen materiellrechtlichen Voraussetzungen wie z. B. einem "berechtigten Interesse" abhängig ist. Gilt danach die Informationszugangsfreiheit als Grundsatz, wird dem Schutz öffentlicher Interessen (insbesondere dem behördlichen Entscheidungsprozess) und dem Schutz privater Belange (personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum) durch Ausnahmebestimmungen Rechnung getragen. In Deutschland dominiert nach wie vor das Prinzip der Geheimhaltung von Verwaltungsinformationen. Als Grundsatz gilt die begrenzte Aktenöffentlichkeit. Lediglich im Umweltinformationsrecht hat die deutsche Rechtsordnung Anschluss an die internationale Entwicklung zur Informationszugangsfreiheit gefunden. In anderen Rechtsgebieten sind allenfalls punktuelle Durchbrechungen der Informationsgeheimhaltung zu registrieren. In der jüngeren Vergangenheit mehren sich jedoch die Anzeichen für ein Umdenken. Offenbar wird erkannt, dass die Informationsgesellschaft bei Beibehaltung des Prinzips der Geheimhaltung von Informationen öffentlicher Stellen nicht überzeugend zu entwickeln ist. Auf Landesebene sind in den letzten Jahren vereinzelt Informationsfreiheitsgesetze geschaffen worden. Der im Bundesinnenministerium bereits im Jahr 2000 erarbeitete Entwurf eines allgemeinen Informationsfreiheitsgesetzes ist noch nicht Gesetz geworden. Mit dem Professorenentwurf für ein Informationsfreiheitsgesetz (IFG) soll seitens der Rechtswissenschaft ein Beitrag zur Behebung des Entwicklungsrückstands der deutschen Rechtsordnung beim Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen geleistet werden. Der in Form eines ausformulierten Gesetzesvorschlags (mit ausführlicher Begründung und umfangreichen, zum Teil nur schwer zugänglichen Materialien) unternommene Innovationsversuch ist von der Überzeugung getragen, dass der Grundsatz der Informationszugangsfreiheit und nicht das Modell der Geheimhaltung von Informationen öffentlicher Stellen den Standard eines modernen demokratischen Staates adäquat markiert.
Prof. em. Dr. Michael Kloepfer war von 1974¿1976 Professor an der Freien Universität Berlin, von 1976¿1992 Professor an der Universität Trier, dort Direktor des Instituts für Umwelt- und Technikrecht. Von 1992¿2011 war er Professor für Staats- und Verwaltungsrecht, Europarecht, Umweltrecht, Finanzrecht und Wirtschaftsrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin und Direktor am Walter Hallstein-Institut für Europäisches Verfassungsrecht. Seit 2011 ist er Emeritus. Von 1992¿1998 war er Stellvertretender Vorsitzender der unabhängigen Sachverständigenkommission »Umweltgesetzbuch« und von 1999¿2001 und 2005¿2007 Vorsitzender der Berliner Wissenschaftlichen Gesellschaft e.V. Von 2008¿2016 war er Mitglied der Schutzkommission beim Bundesministerium des Innern. Er absolvierte zahlreiche Forschungsaufenthalte im Ausland (u.a. Kobe/Japan; Lausanne/Schweiz; Stanford/USA). Er ist zudem Präsident der Forschungszentren Umweltrecht (FZU), Technikrecht (FZT), Katastrophenrecht (FZK) sowie des Instituts für Gesetzgebung und Verfassung (IGV) und ist seit 2011 Leiter des Forschungszentrums Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Seit 2017 ist er als Rechtsanwalt bei der Kanzlei Köhler & Klett tätig.
Inhaltsangabe
Aus dem Inhalt: Gesetzestext: Informationsfreiheitsgesetz - IFG Erster Abschnitt: Informationszugangsfreiheit -Paragraph 1 Grundsatz der Informationszugangsfreiheit - Paragraph 2 Anspruch auf Informationszugang - Paragraph 3 Anwendungsbereich - Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt: Einschränkungen des Informationszugangs -Paragraph 5 Schutz öffentlicher Interessen und der Rechtsdurchsetzung - Paragraph 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses - Paragraph 7 Schutz personenbezogener Daten - Paragraph 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Urheberrechten - Paragraph 9 Beschränktes Informationszugangsrecht Dritter Abschnitt: Verfahren -Paragraph 10 Antragstellung - Paragraph 11 Bescheidung des Antrags - Paragraph 12 Durchführung des Informationszugangs - Paragraph 13 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen - Paragraph 14 Kosten Vierter Abschnitt: Organisationsvorschriften -Paragraph 15 Informationsverzeichnisse - Paragraph 16 Beauftragter für Info rmationszugangsfreiheit Begründung -Einleitung: Zugang zu den staatlichen Informationen im demokratischen Rechtsstaat - Begründung zu Paragraph 1, Paragraph 2, Paragraph 3, Paragraph 4 - Vorbemerkung zu Paragraphen 5 bis 9 - Begründung zu Paragraph 5, Paragraph 6, Paragraph 7, Paragraph 8, Paragraph 9 - Vorbemerkung zu Paragraphen 10 bis 14 - Begründung zu Paragraph 11, Paragraph 12, Paragraph 13, Paragraph 14, Paragraph 15, Paragraph 16 Anhang Anhang I: Nationale Informationsfreiheitsgesetze -Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes - Begründung des Entwurfs eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes - Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz IFG) - Erste Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin der Berliner Senatsverwaltung für Inneres - Brandenburger Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) - Begründung zum Brandenbur ger Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) - Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IFG SH) Anhang II: Umweltinformationsrecht -Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt - Umweltinformationsgesetz (UIG) - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus) - Auszug - Anhang III: Supranationales Informationszugangsrecht -Art. 255 EGV (ex-Art. 191a) - Artikel 42 Grundrechte-Charta - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission - Literatur- und Sac hwortverzeichnis
Aus dem Inhalt: Gesetzestext: Informationsfreiheitsgesetz - IFG Erster Abschnitt: Informationszugangsfreiheit -Paragraph 1 Grundsatz der Informationszugangsfreiheit - Paragraph 2 Anspruch auf Informationszugang - Paragraph 3 Anwendungsbereich - Paragraph 4 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt: Einschränkungen des Informationszugangs -Paragraph 5 Schutz öffentlicher Interessen und der Rechtsdurchsetzung - Paragraph 6 Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses - Paragraph 7 Schutz personenbezogener Daten - Paragraph 8 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Urheberrechten - Paragraph 9 Beschränktes Informationszugangsrecht Dritter Abschnitt: Verfahren -Paragraph 10 Antragstellung - Paragraph 11 Bescheidung des Antrags - Paragraph 12 Durchführung des Informationszugangs - Paragraph 13 Vertreter bei gleichförmigen Anträgen - Paragraph 14 Kosten Vierter Abschnitt: Organisationsvorschriften -Paragraph 15 Informationsverzeichnisse - Paragraph 16 Beauftragter für Info rmationszugangsfreiheit Begründung -Einleitung: Zugang zu den staatlichen Informationen im demokratischen Rechtsstaat - Begründung zu Paragraph 1, Paragraph 2, Paragraph 3, Paragraph 4 - Vorbemerkung zu Paragraphen 5 bis 9 - Begründung zu Paragraph 5, Paragraph 6, Paragraph 7, Paragraph 8, Paragraph 9 - Vorbemerkung zu Paragraphen 10 bis 14 - Begründung zu Paragraph 11, Paragraph 12, Paragraph 13, Paragraph 14, Paragraph 15, Paragraph 16 Anhang Anhang I: Nationale Informationsfreiheitsgesetze -Entwurf eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes - Begründung des Entwurfs eines Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) des Bundes - Gesetz zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin (Berliner Informationsfreiheitsgesetz IFG) - Erste Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin der Berliner Senatsverwaltung für Inneres - Brandenburger Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) - Begründung zum Brandenbur ger Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) - Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Schleswig-Holstein (Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein - IFG SH) Anhang II: Umweltinformationsrecht -Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt - Umweltinformationsgesetz (UIG) - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen - Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus) - Auszug - Anhang III: Supranationales Informationszugangsrecht -Art. 255 EGV (ex-Art. 191a) - Artikel 42 Grundrechte-Charta - Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission - Literatur- und Sac hwortverzeichnis
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