Das Angebot von Discount-Brokern, Wertpapierdienstleistungen ohne Beratung anzubieten, macht es erforderlich, die bisher oftmals synonym verwendeten Begriffe "Beratung", "Aufklärung", "zweckdienliche Informationen" i. S. d. § 31 Abs. 2. Nr. 2 WpHG und "Warnhinweis" voneinander abzugrenzen und den Pflichtenkreis hinsichtlich der Mitteilungspflichten für Discount-Broker festzulegen.
Zunächst schulden Discount-Broker ihren Kunden allein zweckdienliche Informationen i. S. d. § 31 Abs. 2. Nr. 2 WpHG. Das bedeutet, daß sie ihre Kunden ausschließlich darüber informieren müssen, welche Anlageformen im allgemeinen zu welchen Anlagezielen passen und mit welchen finanziellen Verhältnissen im allgemeinen welche Anlageziele verfolgt werden können. Daneben müssen Discount-Broker ihre Kunden über Eigenschaften und Risiken von Anlageformen, über das Vertragsverhältnis zum Discount-Broker und über Auftragsmodalitäten informieren.
Die Pflicht von Discount-Brokern zur Mitteilung von zweckdienlichen Informationen besteht jedoch nur dann, wenn beim Kunden im Hinblick auf zweckdienliche Informationen ein Informationsdefizit besteht oder der Kunde keine Angaben nach § 31 Abs. 2. Nr. 1 WpHG macht, aber bereit ist, zweckdienliche Informationen entgegenzunehmen.
Neben der Pflicht zur Mitteilung von zweckdienlichen Informationen i. S. d. § 31 Abs. 2. Nr. 2 WpHG ist der Discount-Broker zu Warnhinweisen verpflichtet, wenn für ihn erkennbar ist, daß der Anleger ein Geschäft anstrebt, in dem er unerfahren ist.
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Zunächst schulden Discount-Broker ihren Kunden allein zweckdienliche Informationen i. S. d. § 31 Abs. 2. Nr. 2 WpHG. Das bedeutet, daß sie ihre Kunden ausschließlich darüber informieren müssen, welche Anlageformen im allgemeinen zu welchen Anlagezielen passen und mit welchen finanziellen Verhältnissen im allgemeinen welche Anlageziele verfolgt werden können. Daneben müssen Discount-Broker ihre Kunden über Eigenschaften und Risiken von Anlageformen, über das Vertragsverhältnis zum Discount-Broker und über Auftragsmodalitäten informieren.
Die Pflicht von Discount-Brokern zur Mitteilung von zweckdienlichen Informationen besteht jedoch nur dann, wenn beim Kunden im Hinblick auf zweckdienliche Informationen ein Informationsdefizit besteht oder der Kunde keine Angaben nach § 31 Abs. 2. Nr. 1 WpHG macht, aber bereit ist, zweckdienliche Informationen entgegenzunehmen.
Neben der Pflicht zur Mitteilung von zweckdienlichen Informationen i. S. d. § 31 Abs. 2. Nr. 2 WpHG ist der Discount-Broker zu Warnhinweisen verpflichtet, wenn für ihn erkennbar ist, daß der Anleger ein Geschäft anstrebt, in dem er unerfahren ist.
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