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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Universität Hamburg (Department für Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: EU-Verfassungsrecht I, Sprache: Deutsch, Abstract: Zumindest in Hinblick auf das deutsche Arbeitskampfrecht lässt sich dieFrage des Aristoteles scheinbar einfach beantworten: Gewerkschaftendürfen unter definierten Umständen "in Zorn geraten", d.h. streiken, derBetriebsrat darf es unter keinen Umständen. Komplexität kommt jedochdadurch ins Spiel, dass den Belegschaften jenseits des offiziellen und…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,7, Universität Hamburg (Department für Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: EU-Verfassungsrecht I, Sprache: Deutsch, Abstract: Zumindest in Hinblick auf das deutsche Arbeitskampfrecht lässt sich dieFrage des Aristoteles scheinbar einfach beantworten: Gewerkschaftendürfen unter definierten Umständen "in Zorn geraten", d.h. streiken, derBetriebsrat darf es unter keinen Umständen. Komplexität kommt jedochdadurch ins Spiel, dass den Belegschaften jenseits des offiziellen und vonGewerkschaften getragenen Arbeitskampfes eine ganze Reihe vonMöglichkeiten offen stehen, ihren Unmut auch ohne Verband unmittelbar undkollektiv zum Ausdruck zu bringen. Soweit ist der einschlägigen Literaturrecht zu geben. Ganz und gar unbefriedigend ist dabei jedoch, dass diedabei in Betracht kommenden Motive der handelnden Akteure aufBetriebsratsseite übertrieben verallgemeinert werden und dabei auchdessen Recht eingeschränkt werden soll, Betriebsversammlungen undAbteilungsversammlungen abzuhalten. Dieses Recht soll ausgerechnetdann nicht gelten, wenn die Beschäftigten Informationen am dringendstenbenötigen - im Zusammenhang mit betrieblichen Umwälzungen.Insbesondere die Literaturmeinungen zu entsprechenden Ereignissen beiDaimlerChrysler und Opel verdeutlichen dies. Besonders unverdrossen tutsich hier Rieble hervor, welcher sich zu der Vorstellung versteigt, es handelesich um "Aufstände", welchen mit Mitteln des Strafrechts und durchStaatsanwälte zu begegnen sei. Der vorliegende Aufsatz wird deshalb eine differenziertereBetrachtungsweise herausarbeiten. Dabei wird zu zeigen sein, dass diekritische Fraktion der einschlägigen Literatur in multipler Weise diePrämissen verkennt, welche für eine sachgerechte Betrachtung zu Grundezu legen sind. Dies führt konsequenterweise zu Schlussfolgerungen, dieauch und zuallererst in juristischer Hinsicht fehlerbehaftet sind. Zusätzlichlassen sie jedoch auch ein oberflächliches Verständnis ökonomischer undsoziologischer Zusammenhänge in modernen Betrieben erkennen.
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