Das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)bezweckt einen grundsätzlich freien Zugang zu amtlichen Informationen in Baden-Württemberg. Verbraucher und deren Interessenverbände, Journalisten, jede Bürgerin und jeder Bürger sowie alle Verwaltungsstellen müssen sich nun fragen: Wie ist das Gesetz auszulegen und was gibt es daneben noch für Informationszugangsregeln im Landesrecht? Der neue Handkommentar zum LIFGgibt Antworten zum LIFG sowie zu den vorrangigen landesrechtlichen Archiv-, Umwelt- und Verbraucherinformationsrechten.Daneben bestehende Akteneinsichtsrechte der Beteiligten nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz, Auskunftsrechte von Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz sowie von Rundfunk und Presse nach Landesmedien- und Landespressegesetz werden erläutert. Zusätzlich zu Hinweisen auf weitere Informationszugangsregeln wird auch der ungeschriebene Informationsanspruch nach Ermessen insbesondere anhand des Steuerrechts dargestellt.Ganz aktuell: Die Neuregelungder Akteneinsicht in elektronische Akten durch das neue E-Government-Gesetz Baden-Württemberg - ist bereits berücksichtigt (§ 8 EGovG BW).Besonderen Schwerpunktlegt der Kommentar aufÜberblick und Erläuterung der wichtigsten Anspruchsgrundlagen,Ablehnungsgründe zum Schutz öffentlicher Interessen,Umgang mit personenbezogenen Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,Verfahren der Antragsbearbeitung sowieRechtsschutz der antragstellenden und der betroffenen Personen auf bzw. gegen den Informationszugang. Die Autorinnen und Autorensind auf das Archiv-, Datenschutz-, Informations-, Presse-, Steuer- bzw. Umweltrecht spezialisierte Fachleute aus Wissenschaft und Praxis:Dr. Alfred G. Debus, Referent, Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg; Prof. Dr. Anja Hentschel, Hochschule Darmstadt; Dr. Walter Krämer, Referatsleiter bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Baden-Württemberg ; Dr. Clemens Rehm, Abteilungsleiter im Landesarchiv Baden-Württemberg, Stuttgart; Dr. Corinna Sicko, Referentin, Regierungspräsidium Karlsruhe; Ronny Vorbeck, LL.M. Taxation, Richter am Finanzgericht, Hannover