Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Geowissenschaften / Geographie - Bevölkerungsgeographie, Stadt- u. Raumplanung, Note: 1,7, Philipps-Universität Marburg (Geographie), Veranstaltung: Raumordnung und Raumplanung, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit geht es um die Darstellung der Funktionen der Landesplanung, welche an dem Beispiel von Schleswig-Holstein erläutert werden.Die Raumordnung ist die Grundlage für die Landesplanung und verwirklicht Ziele und Grundsätze der Raumordnung auf Landesebene. Eine institutionalisierte Landesplanung ist in jedem Bundesland vorhanden und einem Ministerium zugeordnet, wovon Stadtstaaten ausgenommen sind. Das zugehörige Ministerium kann sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.Unter Landesplanung versteht man die "raumbezogene, fachübergreifende, überörtliche Koordinierungkompetenz eines bestimmten Verwaltungsbereichs auf Landesebene zur Ordnung und Entwicklung des gesamten Staatsgebietes oder seiner Teilräume". Die Raumentwicklung soll nachhaltig erfolgen, wobei ökologische, ökonomische und soziale Aspekte in Einklang gebracht werden sollen.Die Koordinierung unterschiedlicher Anforderungen an den Raum ist eine Querschnittsaufgabe: Die Landesplanung muss in der Planung alle Fachbereiche, die raumrelevant sind, zusammen erfassen, koordinieren und abwägen. Die Landesplanung muss sich durch ihre übergeordnete Funktion mit verschiedenen Themenbereichen der Planung auseinandersetzen. Dazu wird Wissen der Fachplanungen benötigt, welche sich mit einzelnen Themen auseinandersetzen. Diese raumrelevanten Fachbereiche müssen in die Landesplanung mit einbezogen werden. Inhalt und Ziele drücken sich letztendlich im Landesentwicklungsplan aus. Der Landesentwicklungsplan ist das wichtigste Instrument für die Landesplanung. Bei einigen Inhalten und Zielen kann dies über Landesgrenzen hinausgehen. Die öffentliche Verwaltung des Landes, Regionen und Kommunen (Regionalplanung und Planung der Kommunen), sowiedie Finanz- und Fachplanungen, müssen die Vorgaben der Landesplanung beachten (Beachtenspflicht), solange die Ziele der Landesplanung vom Aufgabenbereich im Raumordnungsgesetz nicht abweichen.
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