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Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, § 3 Abs. 2 AO und knüpft an die objektive Ertragskraft eines gewerblichen Unternehmens (Gewerbebetrieb) an. Für die Erhebung sind die Gemeinden zuständig, § 1 GewStG - fundamental geregelt in Art. 106 Abs. 6 S. 1, 2 GG i. V. m. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG. Auch Kreditinstitute stellen Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG dar und unterliegen mit den daraus erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Grundsätzlich sind…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,0, Hochschule Aalen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, § 3 Abs. 2 AO und knüpft an die objektive Ertragskraft eines gewerblichen Unternehmens (Gewerbebetrieb) an. Für die Erhebung sind die Gemeinden zuständig, § 1 GewStG - fundamental geregelt in Art. 106 Abs. 6 S. 1, 2 GG i. V. m. Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG. Auch Kreditinstitute stellen Gewerbebetriebe i. S. d. § 2 GewStG dar und unterliegen mit den daraus erwirtschafteten Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Grundsätzlich sind bei Gewerbebetrieben gemäß § 8 Nr. 1 lit. a GewStG ein Viertel der Summe des gezahlten Entgelts für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR übersteigt. Die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG war in der Vergangenheit Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Das BVerfG hat im Jahr 2016 zwei Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit zurückgewiesen. Jedoch ließ sich den Beschlüssen entnehmen, dass das BVerfG dem Grundsatz nach bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG einen Verfassungsverstoß verneint.Bei Kreditinstituten greift das sogenannte Bankenprivileg, welches zu einer verminderten Hinzurechnung von Entgelten für Schulden führt, § 19 GewStDV.