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Mit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahre 1998 hat der Gesetzgeber erstmalig den Begriff der "Planerhaltung" in ein Bundesgesetz aufgenommen. Dadurch hat er den im Planungsrecht seit langem bekannten Grundsatz, nach dem Pläne möglichst auch dann aufrecht erhalten werden sollen, wenn sie mit Mängeln behaftet sind, als solchen anerkannt.
Ziel des Autors ist es, die langjährige Entwicklung der Planerhaltungsinstrumente aufzuzeigen, die von der gesetzlich angeordneten Unbeachtlichkeit von Mängeln bis hin zur Fehlerheilung reichen. Dabei geht er der Frage nach, welche Besonderheiten des
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Produktbeschreibung
Mit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahre 1998 hat der Gesetzgeber erstmalig den Begriff der "Planerhaltung" in ein Bundesgesetz aufgenommen. Dadurch hat er den im Planungsrecht seit langem bekannten Grundsatz, nach dem Pläne möglichst auch dann aufrecht erhalten werden sollen, wenn sie mit Mängeln behaftet sind, als solchen anerkannt.

Ziel des Autors ist es, die langjährige Entwicklung der Planerhaltungsinstrumente aufzuzeigen, die von der gesetzlich angeordneten Unbeachtlichkeit von Mängeln bis hin zur Fehlerheilung reichen. Dabei geht er der Frage nach, welche Besonderheiten des Planungsrechts zur Entstehung eines eigenen Erhaltungsgrundsatzes geführt haben, der eine Sonderstellung im verfassungsrechtlichen Spannungsfeld zwischen Fehlersanktionierung und Rechtserhaltung einnimmt. Ausgehend davon zeigt Robert Käß die unterschiedlichen Erhaltungsinstrumente des Baugesetzbuches auf und hinterfragt deren Berechtigung. Er gibt nicht nur Antworten auf aktuelle Anwendungsfragen der Planerhaltungsregelungen, sondern auch auf die Problematik der Verfassungsmäßigkeit und der rechtspolitischen Rechtfertigung. Die Darstellung der neueren Rechtsprechung nimmt dabei einen breiten Raum ein.