Die 1993 in Kraft getretene »Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen«, kurz als TA Siedlungsabfall bezeichnet, wird von den Abfallbehörden in den einzelnen Bundesländern uneinheitlich umgesetzt. In manchen Bundesländern ist das Bestreben erkennbar, den Regelanforderungen der TA Siedlungsabfall jedenfalls in bestimmten Bereichen zu entgehen. Dahinter stehen häufig grundsätzliche Bedenken gegen die thermische Behandlung, also die Abfallverbrennung. Der Verbrennung werden insbesondere mechanisch-biologische Abfallbehandlungsverfahren vorgezogen. Mit diesen Verfahren lassen sich allerdings die Regelanforderungen der TA Siedlungsabfall nicht einhalten. Ob dieses Vorgehen als rechtmäßig eingestuft werden kann, ist umstritten. Die zugunsten seiner Zulässigkeit angeführten Argumente reichen von Einwänden gegen die grundsätzliche Geltung und Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall bis hin zu einer extensiven Anwendung der in dem Regelwerk enthaltenen Ausnahme- und Übergangsregelungen. Den damit verbundenen Fragen und Problemen wird in dieser Untersuchung näher nachgegangen werden. Die angesprochenen Probleme stellen nur teilweise spezifische Probleme der TA Siedlungsabfall dar. In nicht unerheblichem Umfang geht es um allgemeine Problemstellungen, die sich bei vergleichbaren Verwaltungsvorschriften ganz ähnlich stellen.
Zur Beantwortung dieser Fragen wird in einem ersten Teil auf die rechtliche Qualifikation und die Funktion sowie auf das Fortgelten der TA Siedlungsabfall eingegangen. Im zweiten Teil geht es um die Auslegung der TA Siedlungsabfall, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse ist. Behandelt werden die Anforderungen an die Deponierung von Abfällen, die Ausnahmen für Versuchsanlagen, die Ausnahmen bei Gleichwertigkeit und die Ausnahmen bei fehlender Behandlungskapazität. Im dritten Teil der Untersuchung wird der Frage der Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall und ihrer Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung nachgegangen. Dazu ist es erforderlich, die Frage der Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften der hier interessierenden Art zu untersuchen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse sind allgemein für Verwaltungsvorschriften von Interesse, in denen Umweltstandards enthalten sind. Dieser Befund wird dann auf die TA Siedlungsabfall angewandt. Im letzten Teil der Untersuchung geht es um die Durchsetzung der Vorgaben der TA Siedlungsabfall durch die Abfallbehörden und durch den Bund gegenüber den Ländern.
Zur Beantwortung dieser Fragen wird in einem ersten Teil auf die rechtliche Qualifikation und die Funktion sowie auf das Fortgelten der TA Siedlungsabfall eingegangen. Im zweiten Teil geht es um die Auslegung der TA Siedlungsabfall, soweit sie im vorliegenden Zusammenhang von Interesse ist. Behandelt werden die Anforderungen an die Deponierung von Abfällen, die Ausnahmen für Versuchsanlagen, die Ausnahmen bei Gleichwertigkeit und die Ausnahmen bei fehlender Behandlungskapazität. Im dritten Teil der Untersuchung wird der Frage der Bindungswirkung der TA Siedlungsabfall und ihrer Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung nachgegangen. Dazu ist es erforderlich, die Frage der Bindungswirkung von Verwaltungsvorschriften der hier interessierenden Art zu untersuchen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse sind allgemein für Verwaltungsvorschriften von Interesse, in denen Umweltstandards enthalten sind. Dieser Befund wird dann auf die TA Siedlungsabfall angewandt. Im letzten Teil der Untersuchung geht es um die Durchsetzung der Vorgaben der TA Siedlungsabfall durch die Abfallbehörden und durch den Bund gegenüber den Ländern.