Unternehmenskäufe und -umstrukturierungen gehören zum wirtschaftlichen Alltag. In vielen Fällen liegt darin ein Betriebsübergang gemäß
613a BGB. Diese Norm sieht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse vor, dass sie inhaltsgleich auf den Betriebserwerber übergehen. Gleichzeitig können sich jedoch die rechtlichen und tatsächlichen Umstände der Arbeitsverhältnisse beim Erwerber stark ändern. Dies trifft etwa zu auf materielle Privatisierungen, bei denen Einheiten vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft überführt werden. Dabei stellt sich die Frage, was mit Nebenpflichten der Arbeitnehmer geschieht, die auf den Betriebserwerber dem Wortlaut nach unverändert übergehen, bei diesem aber nicht mehr erfüllbar sind, inhaltsleer, zweckwidrig oder unzumutbar werden. Die Arbeit untersucht, ob solche - vor allem tarifliche - Arbeitnehmerpflichten einer Inhaltskontrolle unterzogen und angepasst werden müssen, um bei dem neuen Arbeitgeber "unverändert" fortzugelten.
613a BGB. Diese Norm sieht für die betroffenen Arbeitsverhältnisse vor, dass sie inhaltsgleich auf den Betriebserwerber übergehen. Gleichzeitig können sich jedoch die rechtlichen und tatsächlichen Umstände der Arbeitsverhältnisse beim Erwerber stark ändern. Dies trifft etwa zu auf materielle Privatisierungen, bei denen Einheiten vom öffentlichen Dienst in die Privatwirtschaft überführt werden. Dabei stellt sich die Frage, was mit Nebenpflichten der Arbeitnehmer geschieht, die auf den Betriebserwerber dem Wortlaut nach unverändert übergehen, bei diesem aber nicht mehr erfüllbar sind, inhaltsleer, zweckwidrig oder unzumutbar werden. Die Arbeit untersucht, ob solche - vor allem tarifliche - Arbeitnehmerpflichten einer Inhaltskontrolle unterzogen und angepasst werden müssen, um bei dem neuen Arbeitgeber "unverändert" fortzugelten.