Zu den im Vereinsrecht seit langem umstrittenen Themen zählt die Frage, ob und inwieweit vereinsinterne Regelungen einer Inhaltskontrolle unterliegen. Besondere Bedeutung kommt der inhaltlichen Überprüfbarkeit vereinsinterner Regelungen zu, soweit der Idealverein seinen Mitgliedern als Anbieter von Sach- und Dienstleistungen gegenübertritt, zumal in diesem Bereich auch die Anwendung der AGB-Kontrolle naheliegt. Die Bereichsausnahme für Gesellschaftsrecht (
310 Abs. 4 BGB), die nach herrschender Ansicht auch auf das Vereinsrecht anzuwenden ist, steht einer AGB-Kontrolle mitgliedschaftlich ausgestalteter Nutzungs- und Leistungsbeziehungen jedoch entgegen. Demgegenüber kommt die AGB-Kontrolle zur Anwendung, soweit der Verein Nichtmitgliedern die Möglichkeit zur Nutzung von Vereinseinrichtungen einräumt. Vor dem Hintergrund dieser Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geht die Arbeit der Frage nach, ob auch mitgliedschaftlich ausgestaltete Nutzungs- und Leistungsbeziehungen zwischen dem Idealverein und seinen Mitgliedern einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sind.
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310 Abs. 4 BGB), die nach herrschender Ansicht auch auf das Vereinsrecht anzuwenden ist, steht einer AGB-Kontrolle mitgliedschaftlich ausgestalteter Nutzungs- und Leistungsbeziehungen jedoch entgegen. Demgegenüber kommt die AGB-Kontrolle zur Anwendung, soweit der Verein Nichtmitgliedern die Möglichkeit zur Nutzung von Vereinseinrichtungen einräumt. Vor dem Hintergrund dieser Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern geht die Arbeit der Frage nach, ob auch mitgliedschaftlich ausgestaltete Nutzungs- und Leistungsbeziehungen zwischen dem Idealverein und seinen Mitgliedern einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen sind.
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