Beschränkung der Wählbarkeit in der Praxis
Die Arbeit klärt umfassend die Fragen zum Regelungszweck, Normstatus und Geltungsbereich des Art.137 Abs. 1 GG. Die rechtsdogmatische Bearbeitung gewinnt dadurch an Reiz, dass sich nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse in der Arbeitswelt in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt haben, sondern auch das Bundesverfassungsgericht seine jahrzehntelange Rechtsprechung im Bereich der Wahlrechtsgleichheit geändert hat.
Wahlrechtsgleichheit contra Inkompatbilität von Amt und Mandat
Die Wahlrechtsgleichheit steht in einem Spannungsverhältnis mit der Inkompatibilität, die nach erfolgreicher Wahl dem Betroffenen nicht gestattet, sein Amt und das Mandat gleichzeitig auszuüben. Insbesondere für Differenzierungen in den gesetzlichen Folgeregelungen, die aufgrund von Art. 137 Abs. 1 GG erlassen wurden, ist offen, ob sie sich an Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, als dem speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssatz, oder an Art. 3 Abs. 1 GG, als demallgemeinen Gleichheitssatz, messen lassen müssen.
Der Band dient als umfassende Entscheidungsgrundlage bei der rechtlichen Beurteilung im Einzelfall.
Die Arbeit klärt umfassend die Fragen zum Regelungszweck, Normstatus und Geltungsbereich des Art.137 Abs. 1 GG. Die rechtsdogmatische Bearbeitung gewinnt dadurch an Reiz, dass sich nicht nur die tatsächlichen Verhältnisse in der Arbeitswelt in den letzten Jahrzehnten stark gewandelt haben, sondern auch das Bundesverfassungsgericht seine jahrzehntelange Rechtsprechung im Bereich der Wahlrechtsgleichheit geändert hat.
Wahlrechtsgleichheit contra Inkompatbilität von Amt und Mandat
Die Wahlrechtsgleichheit steht in einem Spannungsverhältnis mit der Inkompatibilität, die nach erfolgreicher Wahl dem Betroffenen nicht gestattet, sein Amt und das Mandat gleichzeitig auszuüben. Insbesondere für Differenzierungen in den gesetzlichen Folgeregelungen, die aufgrund von Art. 137 Abs. 1 GG erlassen wurden, ist offen, ob sie sich an Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG, als dem speziellen wahlrechtlichen Gleichheitssatz, oder an Art. 3 Abs. 1 GG, als demallgemeinen Gleichheitssatz, messen lassen müssen.
Der Band dient als umfassende Entscheidungsgrundlage bei der rechtlichen Beurteilung im Einzelfall.
Echo der Fachpresse zur 1. Auflage
»Als Entscheidungshilfe ist die Arbeit eine sehr gute Grundlage.«
Heinrich Albers, Beigeordneter a.D., Sarstedt, Niedersächsische Verwaltungsblätter 4/2018
»Als Entscheidungshilfe ist die Arbeit eine sehr gute Grundlage.«
Heinrich Albers, Beigeordneter a.D., Sarstedt, Niedersächsische Verwaltungsblätter 4/2018
Echo der Fachpresse zur 1. Auflage
»Als Entscheidungshilfe ist die Arbeit eine sehr gute Grundlage.«
Heinrich Albers, Beigeordneter a.D., Sarstedt, Niedersächsische Verwaltungsblätter 4/2018
»Als Entscheidungshilfe ist die Arbeit eine sehr gute Grundlage.«
Heinrich Albers, Beigeordneter a.D., Sarstedt, Niedersächsische Verwaltungsblätter 4/2018