Das Arbeitsrecht unterscheidet gemäss Artikel 7, Ziffer XXXII der Bundesverfassung nicht zwischen intellektueller, technischer und manueller Arbeit. Die heutige Arbeitswelt unterliegt jedoch notorischen und ständigen Veränderungen, sei es durch das Aufkommen neuer Technologien oder durch die zunehmende Entwicklung des Dienstleistungssektors. Ein Blick in die Geschichte dieses Rechtsgebiets zeigt, dass seine Ursprünge in der Industriearbeit liegen, so dass die noch heute geltenden Schutzvorschriften hauptsächlich auf den Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit des Arbeitnehmers abzielen. Diese Tatsache wird auch durch soziologische Theorien bestätigt, die das Phänomen des Verlusts der zentralen Bedeutung der Arbeit aufzeigen. Daraus ergibt sich das Anliegen, den Anwendungsbereich des verfassungsrechtlichen Verbots der Diskriminierung zwischen den verschiedenen Arten von Arbeit zu entschlüsseln. Denn es scheint Hinweise darauf zu geben, dass diese Vorschrift als Teil des Gleichheitsgrundsatzes als Nichtdiskriminierung interpretiert werden sollte. Zu diesem Zweck ist es unerlässlich, das aktuelle Verfassungspanorama zu analysieren, um herauszufinden, wie diese Auslegung vorgenommen werden sollte, um sowohl die sozialen Verfassungsziele als auch die Rechtswissenschaft selbst zu unterstützen.
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