Will der betreuende Elternteil nach dem Scheitern der Partnerschaft mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland ziehen, sind die damit befassten Gerichte vor ein Dilemma gestellt. Verwehrt man dem umzugswilligen Elternteil die Mitnahme des Kindes, muss dieser womöglich gegen seinen Willen in einem Land bleiben, in dem es ihm an Perspektiven fehlt. Wird der Umzug mit dem Kind hingegen genehmigt, ist eine Fortsetzung des Umgangs zwischen zurückbleibendem Elternteil und Kind nicht mehr in bisherigem Umfang möglich. Eine einheitliche Lösung dieses international unter dem englischen Begriff «Relocation» diskutierten Problems gibt es nicht. Unter rechtsvergleichender Heranziehung der Handhabung in Australien unterzieht die Autorin die deutsche Herangehensweise einer kritischen Würdigung.