Diese Arbeit untersucht das Deliktsstatut der Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) zur Vereinheitlichung des Europäischen Internationalen Deliktsrechts. Dabei wird insbesondere die Regelanknüpfung in Art. 4 Abs. 1 beschrieben und die Frage erörtert, ob die darin vom Verordnungsgeber gewählte Anknüpfung an den Erfolgsort für die relevanten Fälle der reinen Vermögensschädigungen zu kollisionsrechtlich vertretbaren Ergebnissen führen kann. Hierzu wird die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur gerichtsstandsbegründeten Erfolgsortbestimmung dargestellt und schließlich eine eigene Erfolgsortbestimmung vorgeschlagen, welche nach der schädigenden Verfügung differenziert.