Das Internationale Kartellprivatrecht wurde 2009 durch die Rom II-VO unionsweit vereinheitlicht. Dabei besteht nun mit Art.6 Abs.3 Rom II-VO eine eigene Kollisionsnorm für Ansprüche aus Wettbewerbsbeschränkungen. Die Arbeit befasst sich mit den Neuerungen, die die Anknüpfung kartellprivatrechtlicher Ansprüche nach der Rom II-VO mit sich bringt. Die Fragen, die dabei unter anderem erörtert werden, reichen vom zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung über das Verhältnis zur Rom I-VO bei Ansprüchen infolge eines nichtigen Vertrags bis hin zur Spezialregelung des Art. 6 Abs. 3 lit. b Rom II-VO für Multi-State-Verstöße. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelungen der Rom II-VO insgesamt ein sinnvolles Instrument zur Förderung der privaten Durchsetzung des Wettbewerbsrechts darstellen.