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Die Strafzumessung ist trotz aller Bemühungen um ihre Rationalisierung und wissenschaftliche Fundierung einer der Vorgänge im deutschen Strafprozeß geblieben, der sich am meisten der Vorhersehbarkeit und Nachprüfbarkeit entzieht. Die richterliche Bewertung der Tat und der Persönlichkeit des Täters entscheidet jeweils im Einzelfall über das Maß der Strafe. Der Autor plädiert im vorliegenden Werk für die Einführung von bindenden Strafzumessungsrichtlinien, um den Vorgang der Strafzumessung rechtlich fassen zu können und überprüfbar zu machen.
In einem ersten Schritt werden die Kriterien für
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Produktbeschreibung
Die Strafzumessung ist trotz aller Bemühungen um ihre Rationalisierung und wissenschaftliche Fundierung einer der Vorgänge im deutschen Strafprozeß geblieben, der sich am meisten der Vorhersehbarkeit und Nachprüfbarkeit entzieht. Die richterliche Bewertung der Tat und der Persönlichkeit des Täters entscheidet jeweils im Einzelfall über das Maß der Strafe. Der Autor plädiert im vorliegenden Werk für die Einführung von bindenden Strafzumessungsrichtlinien, um den Vorgang der Strafzumessung rechtlich fassen zu können und überprüfbar zu machen.

In einem ersten Schritt werden die Kriterien für die Bemessung der Strafe und ihre Rechtfertigung unter dem Schuldprinzip und der verfassungsrechtlichen Vorgabe intersubjektiv nachvollziehbarer und vorhersehbarer Strafmaßentscheidungen untersucht. Christoph Reichert kommt dabei zu dem Schluß, daß es den bisher vertretenen Konzeptionen zur Verrechtlichung der Strafzumessungsentscheidung systembedingt an Überprüfbarkeit mangelt.

Hieran schließt sich ein Blick auf Strafzumessungsmodelle in den USA an, die in der Form der "sentencing guidelines" versuchen, den Prozeß der Strafmaßbestimmung stärker zu kontrollieren und das Gefühl des Richters durch eine vorgegebene Bewertungsskala von Tatumständen und Tätereigenschaften zu ersetzen. Auch in diesen Systemen ist das Ermessen des Richters nicht völlig aufgehoben; es setzt jedoch erst dann ein, wenn sich der zu beurteilende Fall durch wesentliche Besonderheiten auszeichnet, die eine Abweichung vom richtliniengeprägten Strafmaß notwendig erscheinen lassen.

Der Verfasser untersucht schließlich die Übertragbarkeit des Richtlinienmodells auf das deutsche Strafzumessungsrecht. Dabei zieht er Parallelen zwischen den im Vordringen begriffenen tatschuldorientierten Theorien der Normstabilisierung und der Lehre vom "just deserts", welche die Erstellung der Strafzumessungsrichtlinien prägte. Auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung hält seiner Ansicht nach ein Modell richtlinien-orientier