Im Mittelpunkt des Buches stehen mehrere hundert Inzestverfahren, die in Preußen im 18. Jahrhundert geführt wurden. Dabei gelingt es der Autorin, die "offenen Grenzen" zwischen legitimer Verwandtschaft und illegitimer Sexualität aufzuzeigen. Ihr Buch macht die Ambivalenzen frühneuzeitlicher Beziehungen etwa zwischen physischer und struktureller Gewalt, oder zwischen emotionalen und materiellen Interessen sichtbar. Dabei werden die Verwandtschaftsverhältnisse immer auch als Beziehungen zwischen Ungleichen konturiert, was fraglos bei der Analyse sexueller Gewalt, die sich gegen Kinder richtet, besonders hervortritt. Das Buch verändert den historischen Blick auf Verwandtschaft und Sexualität, Gewalt und Emotionalität und wird Auswirkungen haben auf eine neue Geschichte der Kindheit.
Verwandtschaft und Sexualität stehen seit jeher in einem prekären Verhältnis zueinander. Im 18. Jahrhundert wird dieses Verhältnis grundlegend neu bestimmt. So fallen in Brandenburg-Preußen die meisten der über Jahrhunderte Gültigkeit beanspruchenden Inzestverbote. Das hat Auswirkungen nicht nur auf entsprechende Rechtsnormen, sondern vor allem auf die Ausgestaltung sozialer Beziehungen. Diese stehen am Beispiel von über 300 Inzestverfahren im Mittelpunkt der Untersuchung. Dabei wird die Frage gestellt, welche sozial relevanten Vorstellungen von Familie und Verwandtschaft, von Sexualität und Gewalt im 18. Jahrhundert mit Inzest verbunden sind und wie diese mit lebensweltlich wirksamen Konzepten legitimer und nicht legitimer Beziehungen verbunden sind. Mit diesem Zugriff eröffnen sich grundlegend neue Perspektiven auf die Ausgestaltung von und den Umgang mit sozialen Beziehungen zwischen Verwandten am Ende der Frühen Neuzeit.
Verwandtschaft und Sexualität stehen seit jeher in einem prekären Verhältnis zueinander. Im 18. Jahrhundert wird dieses Verhältnis grundlegend neu bestimmt. So fallen in Brandenburg-Preußen die meisten der über Jahrhunderte Gültigkeit beanspruchenden Inzestverbote. Das hat Auswirkungen nicht nur auf entsprechende Rechtsnormen, sondern vor allem auf die Ausgestaltung sozialer Beziehungen. Diese stehen am Beispiel von über 300 Inzestverfahren im Mittelpunkt der Untersuchung. Dabei wird die Frage gestellt, welche sozial relevanten Vorstellungen von Familie und Verwandtschaft, von Sexualität und Gewalt im 18. Jahrhundert mit Inzest verbunden sind und wie diese mit lebensweltlich wirksamen Konzepten legitimer und nicht legitimer Beziehungen verbunden sind. Mit diesem Zugriff eröffnen sich grundlegend neue Perspektiven auf die Ausgestaltung von und den Umgang mit sozialen Beziehungen zwischen Verwandten am Ende der Frühen Neuzeit.
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 10.07.2006Trieben sie es ungestörter denn je?
Jede Gesellschaft braucht sexuelle Tabus, denn wo keine Triebkontrolle ist, ist keine Ordnung. Das gilt auch für unser libidinöses Zeitalter, zu dessen archaischsten Prinzipien das Inzestverbot gehört. Ihm haftet noch immer der ursprüngliche Wortsinn des Unreinen an, und das Strafgesetzbuch vieler europäischer Länder sieht für den Beischlaf unter Geschwistern härtere Strafen vor als für Unzucht mit Tieren.
Für die Wissenschaft ist das Inzestverbot wegen seiner weiten Verbreitung und seiner Beständigkeit ein andauerndes Faszinosum. In der Psychologie und Ethnologie gehört es längst zu den klassischen Themen. Sigmund Freud meinte in ihm den Antrieb einer großartigen Verdrängungsmaschinerie zu erkennen, ließ sich bei seinen Spekulationen aber von männlich-bürgerlichen Vorstellungen leiten, an denen man sich heute nur noch die Finger verbrennen kann.
Die Geschichtsschreibung dagegen hat sich für das Inzestverbot lange wenig interessiert. Als vermeintliche Universalkonstante schien es für eine diachrone Betrachtung unergiebig zu sein. Es bedurfte der Verbindung von historischer Anthropologie und Geschlechterforschung, um das Thema untersuchungswürdig zu machen. Diesem Ansatz ist auch die Berliner Dissertation von Claudia Jarzebowski über Inzestprozesse an preußischen Gerichten zwischen 1720 und 1780 verpflichtet ("Inzest". Verwandtschaft und Sexualität im 18. Jahrhundert. L'Homme Schriften, Band 12. Reihe zur feministischen Geschichtswissenschaft. Böhlau Verlag, Weimar 2006. 292 S., br., 34,90 [Euro]). Die Autorin hat mehrere hundert Verfahren untersucht, in denen wegen eines "crimen incestus" ermittelt wurde. Sie präsentiert einen Befund, der mehr erschüttert als erklärt.
Dabei versprächen sowohl die Quellenlage als auch der Untersuchungszeitraum reichen Aufschluß. Sexualdelikte waren Kapitalverbrechen, die dem Bestätigungsrecht des Königs unterlagen, so daß stets zwei Instanzen über einem Fall brüteten. Zudem führte die Justizreform Friedrichs II. zu einer folgenreichen Neudefinition des Inzestbegriffs: Nicht mehr die Genealogie, sondern die Biologie wurde maßgebend. Nun konnte der Schwager seine verwitwete Schwägerin heiraten, nicht aber eine nahe Blutsverwandte unehelicher Abkunft.
Aus den über dreihundert Prozessen, denen Inzestdelikte in allen möglichen Variationen zugrunde lagen, greift Jarzebowski etwa zwei Dutzend als Fallbeispiele heraus, ohne jedoch ihre Auswahlkriterien zu verraten. Die Repräsentativität der Einzelschicksale bleibt daher ebenso zweifelhaft wie das abschließende Urteil der Autorin. Die Anordnung der Fallbeispiele folgt einer fast filmischen Dramaturgie. Nach einem relativ harmlosen Aufgalopp mit einträchtig Inzestuösen, die wegen einer Schwangerschaft aufflogen, vor Gericht gezerrt und auseinandergerissen wurden, setzt das Buch zu einem Steigerungslauf der Scheußlichkeiten an, der bei der Vergewaltigung kleiner Mädchen durch ihre Väter kulminiert. Die Autorin hält sich dabei an die Regel, dem Leser kein drastisches Detail aus den Akten vorzuenthalten, und erweist sich als Meisterin der Kunst, die Verbrechen in größtmöglicher Anschaulichkeit darzustellen.
Die Ergebnisse der Studie überzeugen da, wo sie wenig überraschen. Daß Opfer väterlicher Sexualgewalt im patriarchalischen Preußen des achtzehnten Jahrhunderts arg diskriminiert wurden, ist zu erwarten. Auch die Mechanismen der Diskriminierung erstaunen wenig: Klagte eine volljährige Tochter ihren Vater an, lief sie Gefahr, gleich doppelt bestraft zu werden; wenn ihr die Richter nicht attestierten, sich mit allen Mitteln gewehrt zu haben, wurde auch sie wegen Inzests verurteilt und verlor im übrigen ihre Ehre, womit sie zum Freiwild für andere Männer werden konnte. Umgekehrt durften angeklagte Väter mit allerlei mildernden Umständen rechnen, vor allem jenem wohlbekannten, nicht Täter, sondern Opfer zu sein - sei es der weiblichen Verführungskunst, der eigenen Triebe oder des Alkohols.
Erstaunlicher, aber auch unglaubwürdiger ist Jarzebowskis Einordnung ihrer Ergebnisse in ein größeres zeitliches Kontinuum. Aus ein paar wenigen Gerichtsverfahren, die das Gesetz einseitig zugunsten des Angeklagten auslegten, folgert sie, daß der Rechtsschutz von Opfern innerfamiliärer Gewalt im achtzehnten Jahrhundert allgemein geschrumpft sei. Die Ursache dafür macht sie im bürgerlichen Familienbild ausfindig, das "Verwandtschaft als Gewaltverhältnis" ausgeblendet und den Vätern und Stiefvätern erlaubt habe, "ungestörter als je zuvor" zu agieren. In diesem Klima, so das abschließende Urteil, habe sich der Inzest zum "Kavaliersdelikt" mausern können.
Das achtzehnte Jahrhundert wird hier zu einer rechtshistorischen Zäsur stilisiert. Wo sind denn, so möchte man zurückfragen, die vielen Töchter des sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderts, die ihren gewalttätigen Vätern erfolgreich den Prozeß machten? Wo sind die bürgerlichen Herren des neunzehnten Jahrhunderts, die sich ungestraft eines Kavaliersdeliktes Inzest rühmen durften? Und wo ist die Gesetzgebung des achtzehnten Jahrhunderts, die einer Verniedlichung sexueller Gewalt in der Familie Bahn brach? Hinter Jarzebowskis raffinierter Regie der Quellenauswahl und -auswertung steht stramm der feministische Mythos vom bürgerlichen Zeitalter als dunkelstem Kapitel der europäischen Frauengeschichte.
CASPAR HIRSCHI
Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
Jede Gesellschaft braucht sexuelle Tabus, denn wo keine Triebkontrolle ist, ist keine Ordnung. Das gilt auch für unser libidinöses Zeitalter, zu dessen archaischsten Prinzipien das Inzestverbot gehört. Ihm haftet noch immer der ursprüngliche Wortsinn des Unreinen an, und das Strafgesetzbuch vieler europäischer Länder sieht für den Beischlaf unter Geschwistern härtere Strafen vor als für Unzucht mit Tieren.
Für die Wissenschaft ist das Inzestverbot wegen seiner weiten Verbreitung und seiner Beständigkeit ein andauerndes Faszinosum. In der Psychologie und Ethnologie gehört es längst zu den klassischen Themen. Sigmund Freud meinte in ihm den Antrieb einer großartigen Verdrängungsmaschinerie zu erkennen, ließ sich bei seinen Spekulationen aber von männlich-bürgerlichen Vorstellungen leiten, an denen man sich heute nur noch die Finger verbrennen kann.
Die Geschichtsschreibung dagegen hat sich für das Inzestverbot lange wenig interessiert. Als vermeintliche Universalkonstante schien es für eine diachrone Betrachtung unergiebig zu sein. Es bedurfte der Verbindung von historischer Anthropologie und Geschlechterforschung, um das Thema untersuchungswürdig zu machen. Diesem Ansatz ist auch die Berliner Dissertation von Claudia Jarzebowski über Inzestprozesse an preußischen Gerichten zwischen 1720 und 1780 verpflichtet ("Inzest". Verwandtschaft und Sexualität im 18. Jahrhundert. L'Homme Schriften, Band 12. Reihe zur feministischen Geschichtswissenschaft. Böhlau Verlag, Weimar 2006. 292 S., br., 34,90 [Euro]). Die Autorin hat mehrere hundert Verfahren untersucht, in denen wegen eines "crimen incestus" ermittelt wurde. Sie präsentiert einen Befund, der mehr erschüttert als erklärt.
Dabei versprächen sowohl die Quellenlage als auch der Untersuchungszeitraum reichen Aufschluß. Sexualdelikte waren Kapitalverbrechen, die dem Bestätigungsrecht des Königs unterlagen, so daß stets zwei Instanzen über einem Fall brüteten. Zudem führte die Justizreform Friedrichs II. zu einer folgenreichen Neudefinition des Inzestbegriffs: Nicht mehr die Genealogie, sondern die Biologie wurde maßgebend. Nun konnte der Schwager seine verwitwete Schwägerin heiraten, nicht aber eine nahe Blutsverwandte unehelicher Abkunft.
Aus den über dreihundert Prozessen, denen Inzestdelikte in allen möglichen Variationen zugrunde lagen, greift Jarzebowski etwa zwei Dutzend als Fallbeispiele heraus, ohne jedoch ihre Auswahlkriterien zu verraten. Die Repräsentativität der Einzelschicksale bleibt daher ebenso zweifelhaft wie das abschließende Urteil der Autorin. Die Anordnung der Fallbeispiele folgt einer fast filmischen Dramaturgie. Nach einem relativ harmlosen Aufgalopp mit einträchtig Inzestuösen, die wegen einer Schwangerschaft aufflogen, vor Gericht gezerrt und auseinandergerissen wurden, setzt das Buch zu einem Steigerungslauf der Scheußlichkeiten an, der bei der Vergewaltigung kleiner Mädchen durch ihre Väter kulminiert. Die Autorin hält sich dabei an die Regel, dem Leser kein drastisches Detail aus den Akten vorzuenthalten, und erweist sich als Meisterin der Kunst, die Verbrechen in größtmöglicher Anschaulichkeit darzustellen.
Die Ergebnisse der Studie überzeugen da, wo sie wenig überraschen. Daß Opfer väterlicher Sexualgewalt im patriarchalischen Preußen des achtzehnten Jahrhunderts arg diskriminiert wurden, ist zu erwarten. Auch die Mechanismen der Diskriminierung erstaunen wenig: Klagte eine volljährige Tochter ihren Vater an, lief sie Gefahr, gleich doppelt bestraft zu werden; wenn ihr die Richter nicht attestierten, sich mit allen Mitteln gewehrt zu haben, wurde auch sie wegen Inzests verurteilt und verlor im übrigen ihre Ehre, womit sie zum Freiwild für andere Männer werden konnte. Umgekehrt durften angeklagte Väter mit allerlei mildernden Umständen rechnen, vor allem jenem wohlbekannten, nicht Täter, sondern Opfer zu sein - sei es der weiblichen Verführungskunst, der eigenen Triebe oder des Alkohols.
Erstaunlicher, aber auch unglaubwürdiger ist Jarzebowskis Einordnung ihrer Ergebnisse in ein größeres zeitliches Kontinuum. Aus ein paar wenigen Gerichtsverfahren, die das Gesetz einseitig zugunsten des Angeklagten auslegten, folgert sie, daß der Rechtsschutz von Opfern innerfamiliärer Gewalt im achtzehnten Jahrhundert allgemein geschrumpft sei. Die Ursache dafür macht sie im bürgerlichen Familienbild ausfindig, das "Verwandtschaft als Gewaltverhältnis" ausgeblendet und den Vätern und Stiefvätern erlaubt habe, "ungestörter als je zuvor" zu agieren. In diesem Klima, so das abschließende Urteil, habe sich der Inzest zum "Kavaliersdelikt" mausern können.
Das achtzehnte Jahrhundert wird hier zu einer rechtshistorischen Zäsur stilisiert. Wo sind denn, so möchte man zurückfragen, die vielen Töchter des sechzehnten und siebzehnten Jahrhunderts, die ihren gewalttätigen Vätern erfolgreich den Prozeß machten? Wo sind die bürgerlichen Herren des neunzehnten Jahrhunderts, die sich ungestraft eines Kavaliersdeliktes Inzest rühmen durften? Und wo ist die Gesetzgebung des achtzehnten Jahrhunderts, die einer Verniedlichung sexueller Gewalt in der Familie Bahn brach? Hinter Jarzebowskis raffinierter Regie der Quellenauswahl und -auswertung steht stramm der feministische Mythos vom bürgerlichen Zeitalter als dunkelstem Kapitel der europäischen Frauengeschichte.
CASPAR HIRSCHI
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