Die Studie befasst sich einerseits mit der Frage, ob
14 Abs. 4 S. 2 AEG die allgemeine Vorschrift des
14 Abs. 4 S. 1 AEG zur Entgeltbestimmung durch einen Betreiber der Schienenwege konkretisiert oder ob die Vorschrift eine alternative Entgeltbemessung ermöglicht. Zum anderen geht es um die Frage, ob Betreiber zu der in
14 Abs. 4 S. 1 AEG vorgesehenen Kostendeckung die in
14 Abs. 4 S. 2 AEG genannten Aufschläge auf die unmittelbaren Betriebskosten erheben dürfen oder ob sie die Kostendeckung (nur) auf diese Weise erreichen dürfen.
14 Abs. 4 S. 2 AEG die allgemeine Vorschrift des
14 Abs. 4 S. 1 AEG zur Entgeltbestimmung durch einen Betreiber der Schienenwege konkretisiert oder ob die Vorschrift eine alternative Entgeltbemessung ermöglicht. Zum anderen geht es um die Frage, ob Betreiber zu der in
14 Abs. 4 S. 1 AEG vorgesehenen Kostendeckung die in
14 Abs. 4 S. 2 AEG genannten Aufschläge auf die unmittelbaren Betriebskosten erheben dürfen oder ob sie die Kostendeckung (nur) auf diese Weise erreichen dürfen.