Personenmarken und Personenfirmen haben eine Eigenschaft, die anderen Kennzeichenarten fehlt: Sie können "sprechen". Aus Sicht der Verbraucher besteht zwischen der genannten Person und dem Produkt bzw. Unternehmen eine Verbindung. Dadurch bekommt der Inhaber eines Personenkennzeichens die Möglichkeit, mit dem besonderen Wert der Person zu kommunizieren und somit ein Band zwischen der Person und dem gekennzeichneten Produkt bzw. Unternehmen zu schaffen. Infolgedessen kann sich das mit einer Personenmarke gekennzeichnete Produkt schneller am Markt etablieren. Dieser Vorteil bei der wirtschaftlichen Neupositionierung kann unabhängig davon erreicht werden, ob die Verbindung zwischen dem Kennzeicheninhaber und dem Namensträger in Wirklichkeit gegeben ist. Auch das Image eines unbeteiligten Dritten, dessen Name als Marke oder Firma verwendet wird, kann auf die gekennzeichneten Produkte bzw. Unternehmen des Kennzeicheninhabers übertragen werden. Diese Vorgehensweise ist für den Kennzeicheninhaber attraktiv, kann aber geeignet sein, den Geschäftsverkehr in rechtlich relevanter Weise irrezuführen. Die Frage nach der Irreführung über die Mitwirkung des Namensträgers stellt sich dabei nicht nur, wenn fremde Namen als Marke oder Firma eingetragen werden. Auch im Fall der Übertragung und Lizenzierung einer Personenmarke oder -firma ist zu untersuchen, ob die anschließende Benutzung diese Fehlvorstellungen der Verbraucher verursacht.