Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Organisation und Verwaltung - Sonstiges, Note: 2,3, Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Veränderte wirtschaftliche Bedingungen, weltwirtschaftliche Finanzkrisen und defizitäreHaushalte der Länder und des Bundes lassen immer wieder die Diskussion umden Sinn und Zweck des Berufsbeamtentums aufkommen. Es ist aber auch die Öffentlichkeit,die nicht mehr unkritisch die Besonderheiten des Beamtenrechts akzeptiert.In erster Linie sind es finanzielle Erwägungen, die Anlass dazu geben die Abschaffungoder zumindest Begrenzung des Berufsbeamtentums auf einen Kernbereichstaatlicher Aufgaben zu fordern.Diese in Teilen auch emotionale Diskussion verkennt jedoch die besondere Legitimation,die sich auf den besonderen Anforderungen an staatliche Leistungen und Ansprüchebegründet. Das Berufsbeamtentum ist auch heute noch ein integraler Bestandteileines modernen Staates. Beide Aspekte sind unabdingbar miteinander verzahnt.Es ist jedoch zwingend, dass sich das Berufsbeamtentum gesellschaftlichenEntwicklungstendenzen nicht verstellt, sondern diese aufgreift, als Chance für Veränderungennutzt und offen gegenüber steht. Es scheint aber auch in der Natur derSache zu liegen, dass die Kritik an den Beamten nicht grundsätzlich immer besteht,sondern von zeitlichen Entwicklungen abhängig zu sein scheint. Diese Erscheinungist in erster Linie immer dann festzustellen, wenn es in der Wirtschaft kriselt. Dannbeginnt die Diskussion um den Abbau der Bürokratie und der Forderung nach "wenigerStaat". Selbstverständlich nur dort wo dieser keine Leistungen erbringt. In derBundesrepublik Deutschland werden das Beamtentum und der öffentliche Dienst alseine Besonderheit betrachtet. Dabei ist der Anteil der Bediensteten des öffentlichenDienstes mit bundesweit 1,7 Millionen Beamten und 3,3 Millionen Angestellten weitausgeringer als in anderen europäischen Staaten1.Inwiefern die Beschäftigung von Angestellten im öffentlichen Dienst gegenüber denBeamten tatsächlich kostengünstiger ist, bleibt umstritten. Es handelt sich bislang umein wenig untersuchtes wissenschaftliches Feld. Während der aktiven Phase desBeamten muss der Staat keine Sozialleistungen abführen und nur im Krankheitsfalldem Beamten eine Beihilfe gewähren. [...]
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