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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14,00 Punkte, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit soll hinterfragen, ob das Wiederaufnahmeverfahren tatsächlich ein geeigneter Rechtsbehelf zur Korrektur von Fehlurteilen ist oder ob Umstände vorliegen, die das Gegenteil begründen. Besondere Relevanz hat die Beantwortung dieser Frage in Hinblick auf die aktuelle Fehlurteilsproblematik, die derzeit noch unzureichend untersucht wurde. Um der Frage nachzugehen, soll in dieser Arbeit zunächst ein Überblick über…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 14,00 Punkte, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit soll hinterfragen, ob das Wiederaufnahmeverfahren tatsächlich ein geeigneter Rechtsbehelf zur Korrektur von Fehlurteilen ist oder ob Umstände vorliegen, die das Gegenteil begründen. Besondere Relevanz hat die Beantwortung dieser Frage in Hinblick auf die aktuelle Fehlurteilsproblematik, die derzeit noch unzureichend untersucht wurde. Um der Frage nachzugehen, soll in dieser Arbeit zunächst ein Überblick über das deutsche Strafverfahren verschafft werden, um das Verständnis dieses Gebietes zu fördern. Da die Feststellung des Fehlurteils die erste Aufgabe des Verteidigers ist, um ein Wiederaufnahmeverfahren anstrengen zu können und somit das Wissen über Fehlurteile zum Verständnis des Wiederaufnahmerechts gehört, schließt sich weiterhin eine Begriffsklärung, die Untersuchung der möglichen Fehlerquellen und die Darlegung der Häufigkeit von Fehlurteilen an. Sodann folgt der Schwerpunkt der Arbeit mit der Auseinandersetzung des Wiederaufnahmeverfahrens. Dabei soll ein Vergleich der Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens zum sonstigen Strafverfahren gezogen werden. Danach ist die systematische Darstellung der Zulässigkeit und Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages, zugunsten des Verurteilten unter eingehender Berücksichtigung des praxisrelevanten Wiederaufnahmegrundes neuer Tatsachen und Beweismittel als auch zuungunsten des Verurteilten, darzulegen. Zu den Wiederaufnahmegründen gehört unter anderem auch die Wiederaufnahme nach § 79 I BVerfGG, wonach die Wiederaufnahme zulässig ist, wenn das Strafurteil auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm oder auf Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Weiterhin soll eine kritische Überprüfung der justiziellen Praxis von Wiederaufnahmeanträgen erfolgen. Im Folgenden ist die Entschädigung und Rehabilitation nach erfolgreicher Wiederaufnahme zu beleuchten und abschließend als Fazit zu ziehen, inwiefern das Wiederaufnahmeverfahren ein geeigneter Rechtsbehelf zu Korrektur von Fehlurteilen ist.
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