Es gibt zwei konstitutionelle Optionen für den Umgang mit dem Pandemieproblem, das durch das SARS-CoV2-Virus entstanden ist. Die eine ist in Artikel 29 und die andere im zweiten Teil von Abschnitt XVI von Artikel 73 enthalten, beides Rechtsvorschriften des Obersten Unionsrechts. Die erste Bestimmung bezieht sich auf den Ausnahmezustand und die zweite auf die Befugnis des Unionskongresses, im Falle von Epidemien Gesetze zu erlassen. Diese Befugnis wurde bereits durch den Erlass des Allgemeinen Gesundheitsgesetzes ausgeübt, in dem das Gesundheitsministerium angewiesen wird, unverzüglich unerlässliche Präventivmaßnahmen anzuordnen, was durch eine Reihe von Vereinbarungen zu diesem Zweck belegt wird.