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Neubearbeitung 2007 des § 839 von Herrn RiBGH a.D. Dr. Wurm orientierte sich insbesondere an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amts- und Staatshaftungsrecht und hat ihrerseits der neueren Rechtsprechung wichtige Impulse gegeben. Die jetzige Neubearbeitung 2013 setzt diesen bewährten Weg konsequent fort. Gleiches gilt für die neue Bearbeitung des § 839a (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen).
Die Neubearbeitung 2013 orientiert sich - wie auch die Vorgängerbearbeitungen - an der Rechtsprechung des BGH zum Amts- und Staatshaftungsrecht und wird ihrerseits der Rechtsprechung
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Produktbeschreibung
Neubearbeitung 2007 des § 839 von Herrn RiBGH a.D. Dr. Wurm orientierte sich insbesondere an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Amts- und Staatshaftungsrecht und hat ihrerseits der neueren Rechtsprechung wichtige Impulse gegeben. Die jetzige Neubearbeitung 2013 setzt diesen bewährten Weg konsequent fort. Gleiches gilt für die neue Bearbeitung des § 839a (Haftung des gerichtlichen Sachverständigen).
Die Neubearbeitung 2013 orientiert sich - wie auch die Vorgängerbearbeitungen - an der Rechtsprechung des BGH zum Amts- und Staatshaftungsrecht und wird ihrerseits der Rechtsprechung wichtige Impulse geben. Hervorzuheben ist die Kommentierung zum unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, die nun nach Inkrafttreten des AEUV vollkommen überarbeitet wurde. Auch legt die Bearbeitung die neue Rechtsprechung zur Haftung wegen überlanger Verfahrensdauer im Rahmen der Amtshaftung ausführlich dar und setzt sich nicht zuletzt eingehend mit der Entschädigung für überlange Gerichtsverfahren nach §§ 198 ff. GVG auseinander.

Autorenporträt
Heinz Wöstmann (Autor), Richter am Bundesgerichtshof/ 3. Zivilsenat; Prof. Dr. Johannes Hager (Redaktor), Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Medienrecht, Universität München.