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Bachofens Zwischenstellung zwischen Philo sophie und Wissenschaft - Sein Verhaltnis zur Fachwissenschaft - Ausklammerung des wissenschaftlichen Aspekts - Die Frage nach Bachofens Geschichtsphilosophie - Eigenart und impliziter Charakter dieser Geschichtsphilosophie - Geschichtsdeu tung - Die drei geschichtsphilosophischen Grundfragen - Die drei Teile der Arbeit - Ziel der Arbeit - Die Sekundarliteratur. Erster Teil Das Wesen der Geschichte: Bachofens SteHung zu Geschichte und Gegenwart I. Kapitel: Bachofens Auffassung der Geschichte . . . . . . . . . .. . . . 25 . Das Interesse an der Antike…mehr

Produktbeschreibung
Bachofens Zwischenstellung zwischen Philo sophie und Wissenschaft - Sein Verhaltnis zur Fachwissenschaft - Ausklammerung des wissenschaftlichen Aspekts - Die Frage nach Bachofens Geschichtsphilosophie - Eigenart und impliziter Charakter dieser Geschichtsphilosophie - Geschichtsdeu tung - Die drei geschichtsphilosophischen Grundfragen - Die drei Teile der Arbeit - Ziel der Arbeit - Die Sekundarliteratur. Erster Teil Das Wesen der Geschichte: Bachofens SteHung zu Geschichte und Gegenwart I. Kapitel: Bachofens Auffassung der Geschichte . . . . . . . . . .. . . . 25 . Das Interesse an der Antike und die Wahl des Rechtsstudiums 1. 25 Studium in Basel, Berlin und Gottingen - Klassische Philologie, Altertums wissenschaft und Jurisprudenz - EntschluB zur Gelehrten-Existenz. 2. Die Geschichtsauffassung der historischen Rechtsschule. . . . .. 27 Die Historische Schule - Savigny und die historische Rechtsschule - Die historische Rechtsauffassung - Vemunft und Geschichte - Philosop- sche Voraussetzungen der historischen Rechtsschule. 3. Bachofens SteHung zur historischen Rechtsschule. . . . . . . .. . . 30 Die Antrittsrede (1841) - Das Recht als Schopfung des Volksgeistes - Vemunftprinzip und historisches Prinzip der Rechtsfindung - Der His- riker als Rechtsfinder und Rechtsbegriinder - Geschichte als universaler Erkenntnisschliissel - Das romische Recht als Teil der Altertumswissen schaft - Bachofens Kritik an der historischen Rechtsschule. 4. Geschichte als gottliches Offenbarungsgebiet . . . . . . . . . .. . . 35 . Geschichte ist Ausdruck des gottlichen Willens und darum hochstes Er fahrungsgebiet - Vemunft ist menschlich, Geschichte ist gottlich - Gott lich-ideales und gottlich-reales Offenbarungsgebiet (Geschichte und Natur) - GesetzmaBigkeit der Geschichtsentwicklung - Die historische Natur forschung - Nicht reale, sondem geistige Wahrheit - Geschichte als Offen barungsprozeB des Geistes.
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