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Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, IU Internationale Hochschule, Veranstaltung: Zielgruppenarbeit und Fallmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Welche Ansätze des Jugendstrafvollzuges gibt es und welche Ziele werden durch diese verfolgt? Um sich der Fragestellung dieser Hausarbeit annehmen zu können, ist ein grundsätzliches Verständnis für die Erscheinungsformen und Ursachen für Jugendkriminalität erforderlich. Zusätzlich muss hierbei der Begriff der Strafmündigkeit und dessen Definition geklärt werden. Ebenfalls erfordert die Thematik…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2023 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, IU Internationale Hochschule, Veranstaltung: Zielgruppenarbeit und Fallmanagement, Sprache: Deutsch, Abstract: Welche Ansätze des Jugendstrafvollzuges gibt es und welche Ziele werden durch diese verfolgt? Um sich der Fragestellung dieser Hausarbeit annehmen zu können, ist ein grundsätzliches Verständnis für die Erscheinungsformen und Ursachen für Jugendkriminalität erforderlich. Zusätzlich muss hierbei der Begriff der Strafmündigkeit und dessen Definition geklärt werden. Ebenfalls erfordert die Thematik des Jugendstrafvollzuges die aktuelle Rechtsgrundlage, um daraufhin die einzelnen Vollzugsformen zu benennen und anhand dieser die Ziele und Auswirkungen zu skizzieren. Anschließend werden die Rolle und die Möglichkeiten der Sozialen Arbeit herausgearbeitet und anhand dessen ein Fazit gezogen. Grundsätzlich ist das Themenfeld des Strafvollzuges sowie Kriminalität im Allgemeinen breitgefächert, sodass diese Hausarbeit dieses nicht vollumfänglich betrachten kann. Gleiches gilt explizit für die Thematik weiblicher jugendlicher Straftäterinnen. Hier stellt sich, auf Grund der geringen Zahl im Vergleich zu männlichen Straftätern, die Problematik, dass nicht jede Vollzugsform möglich ist. Diese Hausarbeit beschäftigt sich also mit der repräsentativeren Zielgruppe der männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden von Beginn der Strafmündigkeit bis zum Alter von 21 Jahren, da das Jugendstrafrecht unter bestimmten Voraussetzungen auch bis zu diesem Alter angewendet werden kann.
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