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Als sich der Gesetzgeber anschickte, ein einheitliches Zivil- und Strafprozeßrecht für das gesamte Deutsche Reich zu schaffen, fand er die Lehre vom Verfahren mit Sachverständigen als buntes Konglomerat juristischer Meinungsstände vor. Die Sachverständigen selbst blieben bei der Kodifikation der neuen Prozeßordnungen weitgehend ausgeschlossen. Erst nach Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze entwickelte sich allmählich ein interdisziplinäres Zusammenwirken auf rechtspolitischem und -dogmatischem Gebiet. In der Zeit des Nationalsozialismus fand von politischer Seite eine formale Neubewertung des…mehr

Produktbeschreibung
Als sich der Gesetzgeber anschickte, ein einheitliches Zivil- und Strafprozeßrecht für das gesamte Deutsche Reich zu schaffen, fand er die Lehre vom Verfahren mit Sachverständigen als buntes Konglomerat juristischer Meinungsstände vor. Die Sachverständigen selbst blieben bei der Kodifikation der neuen Prozeßordnungen weitgehend ausgeschlossen. Erst nach Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze entwickelte sich allmählich ein interdisziplinäres Zusammenwirken auf rechtspolitischem und -dogmatischem Gebiet. In der Zeit des Nationalsozialismus fand von politischer Seite eine formale Neubewertung des Sachverständigen als sogenannte "Rechtswahrer" neben dem Juristen statt.Die Studie zeichnet die Entwicklung von 1871 bis 1945 nach.