Die Rechtsentscheidung in einzelnen Fällen ist weder eine bloße "Rechtsanwendung" noch ein reiner Willensakt. Sie ist eine verantwortliche intellektuelle Tätigkeit, die in ihrer Begründung überzeugt und als solche auch theoretisch begründet sein muß. Die Theorie der normativen Konkretisierung des Gesetzes versteht die Rechtsentscheidung als eine wertende Synthese.Die Auslegung des Gesetzes wird als eine (Re)konstruktion der Rechtsnorm verstanden. Für die Beziehungen zwischen dem Normativen und dem Faktischen ist das integrative Verstehen wesentlich, es ist daher an einem bestimmten Kulturraum orientiert. Der juristische Syllogismus bildet den rationalen Rahmen der Rechtsentscheidung. Die Begründung der Rechtsentscheidung läßt jede rechtliche Lösung auch als Entscheidung erkennen. Daher ist die Argumentation im Recht schon in ihrem Ausgangspunkt in inhaltlichen Voraussetzungen (Menschenwürde, Grundrechte, Rechtsstaat u.a.) gebunden, die Bestandteile unserer Lebenswelt sind.Der Ausgangspunkt der Rechtsentscheidung im Tatsächlichen (der Lebenssachverhalt) kann beliebig sein, der Ausgangspunkt im Recht (das Gesetz) kann beliebig sein - doch die Verbindung zwischen beiden und die Rechtsentscheidung sind immer bestimmte, verantwortungsgebundene Akte des Menschen. In diesem Sinn wird durch den Akt der Entscheidung das Recht eigentlich erst erzeugt.