Die verwaltungsgerichtliche Praxis begegnet immer häufiger dem Problem, Verordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu überprüfen. Dabei fehlt es sowohl an gesetzgeberischer Maßgabe wie an theoretischer Fundierung. Über Jahrzehnte wurden unzählige Aspekte von Ermessensvorschriften nur für Einzelakte untersucht. Der Autor entwickelt in der vorliegenden Publikation Maßstäbe, um Rechtsverordnungen und Satzungen auf Ermessensfehler zu untersuchen.
Dies erfordert einen trennscharfen Ermessensbegriff, der sowohl für Einzelakte als auch Rechtsetzungsakte tauglich ist. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit dem »ewigen« Streit um die Behandlung von Ermessen und Beurteilungsspielraum unumgänglich. Eine detaillierte Untersuchung zeigt, daß die dogmatischen Auseinandersetzungen meist auf einem Mißverständnis beruhen oder jeweils unterschiedliche Aspekte des Ermessens betreffen. »Das« Ermessen gibt es nicht. Ermessen tritt auch bei Einzelakten in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Die zweite Erscheinungsform spielt beim Normsetzungsermessen eine besondere Rolle. Beurteilungsspielraum und »Planungsermessen« sind hingegen keine eigenständigen Rechtsinstitute. Abzugrenzen ist das normative Ermessen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Sodann werden die unterschiedlichen Ermessensfehler dargestellt, die beim Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen unterlaufen können. Anschließend erfolgt eine Untersuchung, wie diese Ermessensfehler vom Gericht zu prüfen sind. Breiten Raum nimmt dabei die Frage ein, wann und wie weit die Kontrolldichte eingeschränkt ist.
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Dies erfordert einen trennscharfen Ermessensbegriff, der sowohl für Einzelakte als auch Rechtsetzungsakte tauglich ist. Dazu ist eine Auseinandersetzung mit dem »ewigen« Streit um die Behandlung von Ermessen und Beurteilungsspielraum unumgänglich. Eine detaillierte Untersuchung zeigt, daß die dogmatischen Auseinandersetzungen meist auf einem Mißverständnis beruhen oder jeweils unterschiedliche Aspekte des Ermessens betreffen. »Das« Ermessen gibt es nicht. Ermessen tritt auch bei Einzelakten in zwei unterschiedlichen Erscheinungsformen auf. Die zweite Erscheinungsform spielt beim Normsetzungsermessen eine besondere Rolle. Beurteilungsspielraum und »Planungsermessen« sind hingegen keine eigenständigen Rechtsinstitute. Abzugrenzen ist das normative Ermessen vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Sodann werden die unterschiedlichen Ermessensfehler dargestellt, die beim Erlaß von Satzungen und Rechtsverordnungen unterlaufen können. Anschließend erfolgt eine Untersuchung, wie diese Ermessensfehler vom Gericht zu prüfen sind. Breiten Raum nimmt dabei die Frage ein, wann und wie weit die Kontrolldichte eingeschränkt ist.
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