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Das Buch bietet eine systematische Rekonstruktion des Aufbaus und Gedankengangs der Rechtsphilosophie Kants. Es legt ihre metaphysischen Grundlagen frei und folgt ihrer Ausdifferenzierung in Privatrecht, Staatsrecht und Völkerrecht. Besondere Aufmerksamkeit wird in systematischer Hinsicht dem Verhältnis von Recht und Moral, in historischer Hinsicht den Beziehungen Kants zu Hobbes, Locke und Rousseau gewidmet.

Produktbeschreibung
Das Buch bietet eine systematische Rekonstruktion des Aufbaus und Gedankengangs der Rechtsphilosophie Kants. Es legt ihre metaphysischen Grundlagen frei und folgt ihrer Ausdifferenzierung in Privatrecht, Staatsrecht und Völkerrecht. Besondere Aufmerksamkeit wird in systematischer Hinsicht dem Verhältnis von Recht und Moral, in historischer Hinsicht den Beziehungen Kants zu Hobbes, Locke und Rousseau gewidmet.
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Autorenporträt
Wolfgang Kersting, geb. 1946, ist seit 1993 Professor für Philosophie und Direktor am Philosophischen Seminar der Uni Kiel.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 15.09.2004

Wie frei macht der Sozialstaat?
Wolfgang Kersting zeigt, was wir an Kants Rechtsauffassung haben

Die Kultur der Gedächtnistage - wie hier im Falle Kants - entwickelt eine anregende Kraft für Publikationen verschiedener Art. Wolfgang Kersting, schon 1984 mit einer vielbeachteten detaillierten Untersuchung zu Kants Rechts- und Staatsphilosophie mit dem bezeichnenden Titel "Wohlgeordnete Freiheit" hervorgetreten, legt nun eine eindringliche und komprimierte, auf Rekonstruktion und philosophische Würdigung abstellende Darstellung der systematischen Hauptgedanken von Kants Rechtsphilosophie vor. Sein Anliegen ist es, den Charakter der Kantschen Rechtsphilosophie als genuiner Rechtsmetaphysik herauszustellen und sie als solche abzugrenzen von Klugheits- und Nutzenbegründungen des Rechts. Also gegen solche, die vom Selbsterhaltungs- und Sicherheitsinteresse der einzelnen geleitet sind, wie sie im Vernunftrechtsdenken, insbesondere bei Hobbes und Locke, hervortreten.

Kant wird also in seiner Rechtslehre bewußt - und gegen andere, vorab ältere Interpretationen - als Anhänger rechtsmetaphysischen Denkens verstanden, und dies zu Recht. Einer Rechtsmetaphysik freilich, die den von Kant aufgestellten Gewißheitsansprüchen, nachdem er in den beiden Vernunftkritiken die "kopernikanische Wende" unternommen hatte, entsprach. Das bedeutet einerseits die Erschließung des ethisch-sittlichen Handelns und des Rechts als eigenständiges, mit naturwissenschaftlicher Erkenntnisweise nicht zu erfassendes Reich der Freiheit. Dies soll anderseits im Wege einer Erkenntnis nach dem Anspruch strenger Wissenschaft geschehen, das heißt durch den Aufweis kategorialer, an sich gültiger und widerspruchsfreier Einsichten ("Gesetze"). Diese sind zwar an der Erfahrung gewonnen, aber in ihrer Geltung von Erfahrung unabhängig. Sie folgen zwingend (a priori) aus dem Denken der menschlichen Vernunft, enthalten denknotwendige Voraussetzungen, um menschliche Freiheit zu begreifen, sie möglich und wirklich zu machen.

So wird Kants Rechtsmetaphysik als Teil seiner Freiheitsphilosophie, die Freiheit von ungebundener Beliebigkeit deutlich unterscheidet, nahegebracht. Durchgehend läßt Kersting Kants kategoriale Argumentation und Beweisführung, die auf notwendige Allgemeingültigkeit zielt, vor dem Leser entstehen, oft veranschaulicht durch eingestreute signifikante Zitatstücke. Die Freiheit des Menschen, seine Fähigkeit und Möglichkeit, vernunftbestimmt nach eigenen Zielen handeln zu können, bildet den Ausgangspunkt. Von daher leitet sich alles Weitere, die bekannten Positionen Kants, in bemerkenswerter Stringenz ab: das eine angeborene Recht jedes Menschen, sein eigener Herr, unabhängig von eines anderen nötigender Willkür zu sein; Recht als notwendige Bedingung und untrennbarer Teil der Freiheit, weil es erst die Freiheit des einen mit der der anderen widerspruchsfrei zusammen bestehen läßt; die Zwangsbefugnis als Attribut des Rechts, weil sie einem Hindernis der Freiheit nach allgemeinen Gesetzen wiederum ein Hindernis entgegensetzt, also die Freiheit fördert; Staat und Staatsgewalt als notwendige Bedingung der Geltung des Rechtsgesetzes (als Gesetz der Freiheit), weshalb der Eintritt in den Staat als öffentlich-gesetzlichen Zustand kein Akt der Wahl, sondern eine Notwendigkeit a priori ist und es folglich auch kein Widerstandsrecht gegenüber diesem Zustand geben kann.

Den Blickwinkel Kerstings bestimmt zentral das Problem des Verhältnisses von Recht und Moral, wie es sich bei Kant ergibt. Deshalb insistiert er mit Nachdruck auf der kategorialen Funktion des Rechts, für die einzelnen Handeln in sittlicher Freiheit (und Selbstgesetzgebung) zu ermöglichen. Das schließt die Begrenzung darauf ein, das heißt die Außerachtlassung von Wohlfahrtszwecken im Recht und vor allem im Handeln des Staates, der eben seinerseits (nur) eine Vereinigung einer Menge unter Rechtsgesetzen ist. Akzentuiert wird die Organisation des Staates nach Rechtsgrundsätzen, das heißt als Freiheitsordnung und den daraus gewonnenen Elementen einer "Staatsverfassung a priori", wie Kant sie darlegte. Natürlich muß Kersting hier das Problem beschäftigen, ob die Kantschen Prämissen zu einer kategorialen Ablehnung des Sozialstaats führen und wie mit der von Kant postulierten Bindung der aktiven Bürgerrechte an die "Selbständigkeit" umzugehen ist. Zu letzterem hält Kersting Kant etwas harsch einen Widerspruch mit seiner eigenen kategorialen Argumentation vor, denn die Freiheitsgesetze zielten auf eine gleichheitlich-demokratisch organisierte gesetzgebende Gewalt.

Hier ist zweierlei zu bedenken. Zum einen steht auch Kant noch in der Tradition des Aristoteles, mithin der Unterscheidung von häuslicher und bürgerlich-staatlicher Gesellschaft, die er durch die Menschenrechtserklärung von 1789 nicht aufgehoben sieht. Die staatliche Ordnung als Freiheitsordnung wird von vornherein von den selbstbestimmt Freien getragen, die eben als Freie - und darin Gleiche - über die Freiheitsordnung und ihre Gesetze (ein jeder über alle und zugleich über sich selbst) öffentlich beschließen. Die Abhängigkeit, die die Zugehörigkeit zur häuslichen Gesellschaft mit sich bringt, ist - abgesehen von den noch unmündigen Kindern - vertrags- und also freiheitsbegründet, und Kant hält solche Verträge in die Abhängigkeit hinein innerhalb bestimmter inhaltlicher und zeitlicher Grenzen für zulässig; sie ist also insofern kein Widerspruch zum Freiheitsprinzip.

Zum andern - und dies ist ein prinzipielles Problem des Kant-Verständnisses - können kategoriale, allgemeingültige Ableitungen und "Gesetze" nicht zugleich Kontingenz in sich aufnehmen. Sie müssen aber, sollen ihnen Geschichte und Praxistauglichkeit nicht entgleiten, als für Kontingenz offen verstanden werden. Dann sind sie ein apriorisches normatives Gerüst, zu dem hin das empirisch-geschichtliche Leben sich entwickeln soll, wenn es vielleicht auch das Ziel nie ganz erreicht. Dies hat Kant in den Ideen zu einer Geschichte in weltbürgerlicher Absicht vorgestellt. Oder man denkt die Kontingenz andersherum: Durch menschliches Handeln im Gang des Lebens hervorgerufen, entwickelt sich auf der Grundlage der Gesetze Weiteres und auch Neuartiges, auf das hin das normative Gerüst implementiert werden kann und muß.

Dies letztere betrifft das Problem Kant und den Sozialstaat. Wenn die Inswerksetzung der Freiheitsordnung durch die erwerbstätigen Menschen einen strukturellen sozialen Antagonismus hervorbringt, der die tatsächlichen Voraussetzungen rechtlicher Freiheit entfallen läßt, entsteht eine Frage. Die Frage nämlich, wie weit aus dem Kantschen Freiheitsprinzip nicht selbst Aktivitäten zu rechtfertigen, wenn nicht gar zu fordern sind, welche die Freiheit für alle real erhalten - also die Freiheit, unabhängig von eines anderen nötigender Willkür sein eigener Herr sein zu können. Das Freiheitsprinzip als Grund, aber auch als Grenze des Sozialstaats - das ist derzeit keineswegs unaktuell. Kant selbst hat die gesetzgebende Gewalt in seiner Rechtslehre nicht weiter ausgearbeitet, nur das Prinzip ihrer Organisation formuliert. Es ist und wäre an den Kantianern, hier weiter fortzuschreiten. Es ist ja auch nicht von ungefähr, daß auf Kant Hegel folgte.

Ärgerlich: Die erfreulich zahlreichen Belege aus Kants Schriften werden nur nach Band- und Seitenzahl der Akademieausgabe angeführt, ohne jede Titelangabe. Wer - als interessierter Leser, und solche hat der Autor verdient - hat die schon zur Hand oder kann unschwer dazu gelangen?

ERNST-WOLFGANG BÖCKENFÖRDE.

Wolfgang Kersting: "Kant über Recht". Mentis Verlag, Paderborn 2004. 236 S., br., 36,- [Euro].

Alle Rechte vorbehalten. © F.A.Z. GmbH, Frankfurt am Main
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Süddeutsche Zeitung - Rezension
Süddeutsche Zeitung | Besprechung von 13.09.2004

Was der Staat uns vorschreiben darf
Wolfgang Kersting und Horst Dreier erläutern Kants kluge Trennung von Moral und Recht
Kants Rechts- und Staatsphilosophie, wie sie sich in der Schrift zum Ewigen Frieden von 1795, vor allem aber in der „Metaphysik der Sitten” von 1797 entfaltet hatte, erregte bei den Zeitgenossen weder im theoretischen Ansatz noch in den politischen Konsequenzen besonderes Aufsehen. Lange Zeit galt sie als „seniles Spätwerk, von dem sich auch eingefleischte Kantianer enttäuscht abwandten” (Horst Dreier). Heute hat sich das Bild völlig gewandelt. Kants kluge Sphärentrennung von Recht und Moral, seine freiheitliche Begründung des Rechtsstaats und der Notwendigkeit, dem von allen Bürgern gesetzten Recht zu gehorchen, sowie seine rational begründeten Hoffnungen auf eine Fortentwicklung des Völkerrechts gelten heute als ungemein anziehend.
Das verführt manche Philosophen dazu, mit Kant und „über ihn hinaus” das herbeizuphilosophieren, was sie für wünschenswert halten, etwa den Sozialstaat, den Vorrang des Gesetzgebers vor dem Bundesverfassungsgericht, den Internationalen Strafgerichtshof oder gar den völkerrechtlich geordneten Weltstaat.
Umso wichtiger ist es, sich zu vergewissern, was Kant im Kontext seiner Zeit sagen wollte und konnte. Das ist zunächst eine Aufgabe getreulicher historischer Interpretation von Texten. Wolfgang Kersting, der Kieler Philosoph, Spezialist für Hobbes, Rousseau und Kant, hat dies in seinem großen Buch „Wohlgeordnete Freiheit” von 1984 geleistet, das 1993 im Taschenbuch erschien.
In der knappen Studie „Kant über Recht” geht es ihm um „rekonstruktive Darstellung und philosophische Würdigung der systematischen Hauptgedanken der Rechtsmetaphysik Kants”. Hier ist er mehr Philosoph als Historiker. Er ordnet, füllt Lücken, korrigiert Missverständnisse und aktualisiert. Die Grenzlinie, wo Kant aufhört und Kersting anfängt, könnte damit verschwimmen, aber der genaue Leser findet sie.
Kersting geht so vor, dass er erst die „Grundbegriffe” erklärt und dann Kants Begründung des Eigentums, der Ehe, Elternschaft und des „Hausherrenrechts” entfaltet, letzteres mit einer gewissen Verlegenheit, weil Kant hier ausgesprochen unmodern, besser: ganz als Mann des 18. Jahrhunderts erscheint. Die schrecklich verdinglichende Definition der Ehe als „Gebrauch . . . den ein Mensch von eines anderen Geschlechtsorganen und Vermögen macht”, ist berüchtigt. Auch die unmündigen Kinder, obwohl sie Personen sind, gehören den Eltern als eine Art Sache. Frauen haben keinen Platz in der Öffentlichkeit und keine Rechte als Staatsbürger. Und erst recht ist das Gesinde für Kant eine Art Zubehör des Hauses.
Eine Gemeinschaft Freier
So war es eben damals, könnte man sagen, aber auch Kersting gibt zu, dass Kant hier einen zeittypischen blinden Fleck, aber auch eine theoretische Schwäche hatte. Nachdem so die privatrechtlichen Fundamente gelegt sind, steigt Kersting weiter auf zur Frage, die den Scharfsinn des 18. Jahrhunderts bewegt hat: Wie ist der Staat rational aus dem vertraglichen Zusammenschluss Einzelner zu konstruieren? Hobbes und Pufendorf, Thomasius und Locke, Rousseau und Kant, alle benutzten das Modell des Vertrags, aber die Akzente, die Kant setzte, waren doch neu. Kersting erläutert dies in einem sehr dicht geschriebenen Text in allen Einzelheiten und macht dabei deutlich, warum Kant sich strikt gegen ein Widerstandsrecht aussprach. Auch dies war natürlich ein Stein des Anstoßes für die revolutionären Kantianer nach 1789. Schließlich führt die Vertragsidee ins Völkerrecht, in einen „kontraktualistischen Kosmopolitismus”, verbunden mit der Hoffnung, ein „permanenter Staatencongreß” - vergleichbar den heutigen Vereinten Nationen - könne den kämpferischen Naturzustand zwischen den Staaten überwinden.
Kerstings schlüssige Rekonstruktion von Kants Rechts- und Staatsphilosophie wird abgerundet durch zwei große Aufsätze. Der eine widmet sich Fichtes Begründung des Rechts aus dessen spezifischem Konzept des „Selbstbewusstseins”, einer radikalisierten Freiheitsauffassung. Für Fichte ist die Rechtsordnung eine Gemeinschaft Freier, die sich ihre Freiheitssphären selbst abstecken. Anders als die meisten Kantianer brauchte er die Ableitung aus der Moral nicht mehr, während Kant meinte, das Recht müsse im Zusammenhang mit dem moralischen Grundprinzip begründet, aber dann ohne Rückgriff auf Moral realisiert werden. Beiden erscheint jedenfalls der „sittliche Staat”, der Tugendstaat, als Exekutor des Rechts tendenziell unterdrückerisch. Der Blick auf das Terrorregime in Paris war noch frisch. Ein anderer Fichte ist freilich der der „Reden an die teutsche Nation” von 1814.
Der zweite Aufsatz entwickelt philosophiehistorisch die Unterscheidung der rechtlich erzwingbaren und der nicht erzwingbaren Pflichten, eine Unterscheidung, die tief in die Debatte des Verhältnisses von Moral und Recht im 18. Jahrhundert führt. Das war nicht nur ein theoretisches Problem. Seine Lösung entschied im Zeitalter des Absolutismus, wie weit der Staat seine Untertanen in moralischen Fragen reglementieren durfte, in der Glaubensfreiheit, in der Sexualmoral, in der Freiheit des Verhaltens in der Öffentlichkeit, in Luxusverboten und Kleiderordnungen. Es war die später von Wilhelm von Humboldt im liberalen Sinn beantwortete Frage nach den „Gränzen der Wirksamkeit des Staates”.
Es mag Leser geben, die Kerstings Buch zu hermetisch und zu sehr für den Gebrauch in philosophischen Seminaren geschrieben finden. Sie seien hingewiesen auf einen klaren und kompakten Aufsatz des Würzburger Rechtsphilosophen und Staatsrechtlers Horst Dreier im Augustheft der „Juristenzeitung”. Dort wird erklärt, was es mit der Trennung von Moralität und Legalität auf sich hat, wie Kant den verpflichtenden Charakter des staatlich gesetzten Rechts aus dem Freiheitsstatus des Individuums begründet, was er unter „Republik” verstand - eben nicht, wie man meinen könnte, den Gegensatz zur Monarchie! - , und wie sich Kant schließlich die Verrechtlichung internationaler Konflikte im Völkerrecht vorstellte. Dreier zeigt auch, trotz sehr richtiger Vorbehalte gegen eine allzu schnelle Applizierung auf die Gegenwart, wie die Positionen des Meisterdenkers Kant in die Grundlagen des Verfassungsstaats der Gegenwart eingegangen sind.
MICHAEL STOLLEIS
WOLFGANG KERSTING: Kant über Recht.Mentis Verlag, Paderborn 2004, 236 Seiten, 36 Euro.
HORST DREIER, Kants Republik, Juristenzeitung Heft 15/16 (2004).
SZdigital: Alle Rechte vorbehalten - Süddeutsche Zeitung GmbH, München
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Perlentaucher-Notiz zur Süddeutsche Zeitung-Rezension

Mit Kennerblick schätzt Rezensent Michael Stolleis Wolfgang Kerstings Studie als "schlüssige Rekonstruktion" kantischer Rechts- und Staatsphilosophie ein. Dabei - so erläutert Stolleis - gehe es Kersting weniger um historisch getreue Interpretation, als eher um philosophische Aktualisierung kantischen Denkens. Wo aber "Kant aufhört und Kersting anfängt", das sei laut Stolleis für "genaue Leser" immer noch gut erkennbar. Im weiteren erklärt der Rezensent Kerstings Vorgehen, das ihm offensichtlich plausibel und durchdacht erscheint: Zunächst befasst sich Kersting mit Kants privatrechtlichen Grundbegriffen - Stolleis lobt, dass er hierbei auch auf blinde Flecken Kants, zum Beispiel die Rechtlosigkeit von Frauen, Kindern und Gesinde, zu Sprechen kommt; darauf folgt die "sehr dicht" geschriebene Erörterung über das kantische Vertragsmodell, das den Zusammenschluss der Einzelnen zum Staat erklären soll; "abgerundet" werde das Ganze dann noch durch "zwei große Aufsätze", der eine über Fichtes Freiheitsauffassung, der andere über Konzeptionen von "Pflichten". Rezensent Stolleis ist sich wohl bewusst, dass einige Leser Kerstings vielleicht als zu "hermetisch" empfinden dürften; für diesen Fall empfiehlt er freundlicherweise den "klaren und kompakten" Aufsatz des Würzburger Rechtsphilosophen Horst Dreier "im Augustheft der 'Juristenzeitung'", das zweifellos auch jeder interessierte Laie parat haben dürfte.

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