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Der Staat besteuert sich im wettbewerbsrelevanten Bereich mit Kapitalertragsteuer selbst. Es wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden, wobei die Anknüpfung und Abgrenzung über den steuerrechtlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art erfolgt. Gestützt wird die Kapitalertragsteuer bei der öffentlichen Hand im Wesentlichen auf das Ziel, Wettbewerbsgleichheit zwischen Privaten und dem erwerbswirtschaftlich tätigen Staat herzustellen.
Die Arbeit beleuchtet die Voraussetzungen der Besteuerung sowie damit verbundene Abgrenzungsschwierigkeiten und
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Produktbeschreibung
Der Staat besteuert sich im wettbewerbsrelevanten Bereich mit Kapitalertragsteuer selbst. Es wird zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht unterschieden, wobei die Anknüpfung und Abgrenzung über den steuerrechtlichen Begriff des Betriebs gewerblicher Art erfolgt. Gestützt wird die Kapitalertragsteuer bei der öffentlichen Hand im Wesentlichen auf das Ziel, Wettbewerbsgleichheit zwischen Privaten und dem erwerbswirtschaftlich tätigen Staat herzustellen.

Die Arbeit beleuchtet die Voraussetzungen der Besteuerung sowie damit verbundene Abgrenzungsschwierigkeiten und erörtert verfassungs- und beihilferechtliche Probleme der konkreten Ausgestaltung der Kapitalertragsteuer bei der öffentlichen Hand. Darüber hinaus wird die gesetzgeberische Wertung, die Kapitalertragsteuer bei der öffentlichen Hand sei aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit erforderlich, einer kritischen Prüfung unterzogen, deren Ergebnis die Gebotenheit der beschränkten Steuerplicht in Frage stellt.
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