Die Regelungen zur Beteiligungstransparenz unterlagen in den letzten Jahren erheblichen Änderungen und Erweiterungen. Vor diesem Hintergrund befasst sich die Arbeit gesetzesübergreifend mit verschiedenen Pflichten, die beim Erwerb von Beteiligungen entstehen. Die kapitalmarktrechtlichen Mitteilungspflichten der
21 ff. WpHG, das Pflichtangebot gemäß
35 WpÜG sowie die aufsichtsrechtlichen Anzeigepflichten gemäß
2c, 24 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 13 KWG werden einer systematischen Untersuchung unterzogen und im Hinblick auf die bestehenden Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede miteinander verglichen. Ausgangspunkt ist dabei die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte Pflicht des Inhabers einer wesentlichen Beteiligung nach
27a WpHG.
21 ff. WpHG, das Pflichtangebot gemäß
35 WpÜG sowie die aufsichtsrechtlichen Anzeigepflichten gemäß
2c, 24 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 13 KWG werden einer systematischen Untersuchung unterzogen und im Hinblick auf die bestehenden Gemeinsamkeiten bzw. Unterschiede miteinander verglichen. Ausgangspunkt ist dabei die durch das Risikobegrenzungsgesetz eingeführte Pflicht des Inhabers einer wesentlichen Beteiligung nach
27a WpHG.