Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 2,5, Ludwig-Maximilians-Universität München, 38 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Der erste Karolinger Karl Martell 1, der immerhin die Voraussetzungen für die gewaltige Expansion des fränkischen Reiches unter seinem Enkel Karl dem Großen schuf2, ist seit jeher in der Legitimität seines Herrschaftsanspruches mit dem Makel eines Sohnes zweifelhafter oder unklarer Herkunft behaftet gewesen. Die Einordnung Karl Martells als politischer Abenteurer ohne eigentlichen Rechtstitel auf die Nachfolge seines Vaters , getroffen von Eugen Ewig 19533, erscheint aus der Sicht der heutigen Forschung in ihrer Bestimmtheit aber als zumindest fragwürdig. Bis in die 1930er Jahre herrschte in der Forschung weitgehender Konsens darüber, dass Karl ein legitimer Sohn Pippins des Mittleren war4.
Erst durch die Arbeiten von Herbert Meyer5 und der Anerkennung der sogenannten Friedelehe als Rechtsinstitut erfolgte eine Neubewertung der rechtlichen Stellung Karls, und zwar dahingehend, dass er ein illegitimer Sohn Pippins ohne fundierte Erb- und Herrschaftsansprüche gewesen sei6. Seine Mutter Chalpaida wird in diesem Kontext verstärkt von der Ehefrau in die Nähe einer bloßen Konkubine Pippins gerückt7. Diese Anschauung und insbesondere der Begriff der Friedelehe sehen sich in jüngster Zeit vermehrt fundamentaler Kritik ausgesetzt. Die Quellen aus der Zeit Karl Martells sind nicht nur äußerst begrenzt8, sondern auch durch Widersprüche 9 und teilweise tendenziöse Motivationen10 gekennzeichnet. Hier ist somit eine äußerst genaue Quellenkritik vonnöten.
Die vorliegende Arbeit soll sich mit der rechtlichen Stellung Karl Martells als Sohn und Erbe Pippins des Mittleren beschäftigen. Dazu sollen die Ehe von Karls Mutter Chalpaida mit Pippin und die sich daraus ergebenden Erbansprüche von Karl untersucht werden; in diesem Zusammenhang sollen auch dieverschiedenen Erbregelungen Pippins berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung für die spezielle Thematik von Karls Qualität als Erbe Pippins müssen die Arbeiten von Waltraud Joch gelten. Im Zusammenhang mit dem Problemkreis der Friedelehe und des Konkubinats sei auf Else Ebels11 und vor allem auf Andrea Esmyols eingehende Untersuchungen hingewiesen.
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Erst durch die Arbeiten von Herbert Meyer5 und der Anerkennung der sogenannten Friedelehe als Rechtsinstitut erfolgte eine Neubewertung der rechtlichen Stellung Karls, und zwar dahingehend, dass er ein illegitimer Sohn Pippins ohne fundierte Erb- und Herrschaftsansprüche gewesen sei6. Seine Mutter Chalpaida wird in diesem Kontext verstärkt von der Ehefrau in die Nähe einer bloßen Konkubine Pippins gerückt7. Diese Anschauung und insbesondere der Begriff der Friedelehe sehen sich in jüngster Zeit vermehrt fundamentaler Kritik ausgesetzt. Die Quellen aus der Zeit Karl Martells sind nicht nur äußerst begrenzt8, sondern auch durch Widersprüche 9 und teilweise tendenziöse Motivationen10 gekennzeichnet. Hier ist somit eine äußerst genaue Quellenkritik vonnöten.
Die vorliegende Arbeit soll sich mit der rechtlichen Stellung Karl Martells als Sohn und Erbe Pippins des Mittleren beschäftigen. Dazu sollen die Ehe von Karls Mutter Chalpaida mit Pippin und die sich daraus ergebenden Erbansprüche von Karl untersucht werden; in diesem Zusammenhang sollen auch dieverschiedenen Erbregelungen Pippins berücksichtigt werden. Von besonderer Bedeutung für die spezielle Thematik von Karls Qualität als Erbe Pippins müssen die Arbeiten von Waltraud Joch gelten. Im Zusammenhang mit dem Problemkreis der Friedelehe und des Konkubinats sei auf Else Ebels11 und vor allem auf Andrea Esmyols eingehende Untersuchungen hingewiesen.
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