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Wer ein Kartell eingeht oder daran mitwirkt, ist im landläufigen Sinn Kartelltäter. Anders als bei den bekannten Teilnahmeformen im Strafrecht wie Anstiftung oder Beihilfe gehört die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Kartellrecht zu den wenig erforschten Bereichen in der Wissenschaft. Dabei sind Fälle sogenannter Kartellgehilfen bekannt geworden, die die wettbewerbswidrigen Taten der Kartellanten unterstützen, selbst aber gar nicht auf dem kartellierten Markt tätig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen, die das Gericht der Europäischen Union unlängst näher umrissen hat, kommt in…mehr

Produktbeschreibung
Wer ein Kartell eingeht oder daran mitwirkt, ist im landläufigen Sinn Kartelltäter. Anders als bei den bekannten Teilnahmeformen im Strafrecht wie Anstiftung oder Beihilfe gehört die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme im Kartellrecht zu den wenig erforschten Bereichen in der Wissenschaft. Dabei sind Fälle sogenannter Kartellgehilfen bekannt geworden, die die wettbewerbswidrigen Taten der Kartellanten unterstützen, selbst aber gar nicht auf dem kartellierten Markt tätig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen, die das Gericht der Europäischen Union unlängst näher umrissen hat, kommt in diesen Fällen der Mithilfe oder Unterstützung sogar eine sanktionsbewehrte Mittäterschaft in Betracht, die von der bloßen tatbestandslosen Teilnahme an Kartellverstößen abzugrenzen ist. Von dieser Abgrenzung hängen in der Praxis entscheidende Rechtsfolgen ab: Einerseits Bußgeldbewehrung und mögliche private Schadensersatzklagen, andererseits bei bloßer Teilnahme überhaupt keine Folgen.

Die vorliegende Dissertation, die an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz entstanden ist, konzentriert sich bei der Aufarbeitung dieses anspruchsvollen Themas der kartellrechtlichen Erfassung von Kartellgehilfen auf den Tatbestand des europäischen Kartellverbots und die neuere Praxis der Europäischen Kommission sowie einschlägige Rechtsprechung. Dabei setzt sich die Verfasserin intensiv und kritisch mit der vorherrschenden einheitlichen täterschaftlichen Konzeption und deren inhaltlichen Konturen auseinander. Angesichts eines sehr weiten Täterkreises und den daraus folgenden erheblichen sanktionsrechtlichen Implikationen arbeitet die Verfasserin notwendige Begrenzungen des als zu weit empfundenen Anwendungsbereichs des Kartellverbots heraus. Dies geschieht auf der Grundlage kartellrechtlicher und rechtsstaatlicher Prinzipien, wobei die Verfasserin eigene, innovative Lösungsansätze entwickelt. Insbesondere möchte sie auf die wettbewerbliche Relevanz des Tatbeitrags auf dem kartellierten Markt abstellen. Darüber hinaus nimmt sich die Verfasserin vieler kartellrechtlich schwieriger Detailbereiche (wie Hub & Spoke-Konstellationen, Internetplattformen und Category Management) an und stellt zudem auf Ergebnisse eigener Umfragen bei den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfolgungspraxis im Hinblick auf Kartellgehilfen ab.