Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Kaum ein anderer Aspekt des deutschen Einkommensteuergesetzes (EStG) hat inden letzten sechs Jahren so oft die Position und die Art des Abzuges gewechseltwie die Kinderbetreuungskosten (KBK).Bis einschließlich des Veranlagungszeitraumes (VZ) 2005 waren diese Kosten nurals außergewöhnliche Belastungen nach
33c EStG abzugsfähig. DerBundesfinanzhof (BFH) äußerte hier verfassungsrechtliche Bedenken was denAbzug einer zumutbaren Entlastung von den entstandenen Kosten betraf, so dassauch das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 16.03.2005 derAuffassung war, dass
33c EStG gegen Art. 1 (1) GG und Art. 6 (1) GG verstoße.Die Folge war eine komplette Neuregelung der Kinderbetreuungskosten. DieseNeuregelung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung vonWachstum und Beschäftigung, welches am 26.04.2006 beschlossen wurde undrückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft trat. Die Neuregelung beinhaltete einen Abzugder Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben und Werbungskosten oder alsSonderausgaben, zu finden in vier Paragrafen (
4f, 9, 9a, 10 EStG) an fünf unterschiedlichenStellen (
4f, 9 (5), 9a S. 1 sowie
10 (1) Nr. 5 und 8 EStG). DieAnwendbarkeit dieser Paragrafen war jedoch von Beginn an durch dasAnwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom19.01.2007 auf die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 begrenzt. Ab VZ 2009erfolgte durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahenDienstleistungen eine Zusammenfassung der oben genannten Paragrafen ineinen einheitlichen
9c EStG ohne inhaltliche Änderung.Heute, sechs Jahre nach den ersten Änderungen, steht wiederum eine Änderungder Kinderbetreuungskosten durch den Gesetzgeber an. Am 23.09.2011 wurde dasSteuervereinfachungsgesetz 2011 durch Bundesrat und Bundestag beschlossenund am 01.11.2011 verabschiedet. Demnach werden Kosten, die dem Steuerpflichtigenzur Betreuung, Ausbildung und Erziehung seines Kindes erwachsen,unabhängig von den bisherigen Berücksichtigungsgründen (Erwerbstätigkeit,Krankheit, Behinderung und Ausbildung) bis zu einer Höhe von maximal 6.000 (begrenzt auf 2/3 der Aufwendungen = 4.000 ) steuerlich als Sonderausgabenanerkannt. Der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben entfällt, somitauch die Möglichkeit eines Verlustvortrages durch Kinderbetreuungskosten.[...]
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33c EStG abzugsfähig. DerBundesfinanzhof (BFH) äußerte hier verfassungsrechtliche Bedenken was denAbzug einer zumutbaren Entlastung von den entstandenen Kosten betraf, so dassauch das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 16.03.2005 derAuffassung war, dass
33c EStG gegen Art. 1 (1) GG und Art. 6 (1) GG verstoße.Die Folge war eine komplette Neuregelung der Kinderbetreuungskosten. DieseNeuregelung erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung vonWachstum und Beschäftigung, welches am 26.04.2006 beschlossen wurde undrückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft trat. Die Neuregelung beinhaltete einen Abzugder Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben und Werbungskosten oder alsSonderausgaben, zu finden in vier Paragrafen (
4f, 9, 9a, 10 EStG) an fünf unterschiedlichenStellen (
4f, 9 (5), 9a S. 1 sowie
10 (1) Nr. 5 und 8 EStG). DieAnwendbarkeit dieser Paragrafen war jedoch von Beginn an durch dasAnwendungsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom19.01.2007 auf die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 begrenzt. Ab VZ 2009erfolgte durch das Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahenDienstleistungen eine Zusammenfassung der oben genannten Paragrafen ineinen einheitlichen
9c EStG ohne inhaltliche Änderung.Heute, sechs Jahre nach den ersten Änderungen, steht wiederum eine Änderungder Kinderbetreuungskosten durch den Gesetzgeber an. Am 23.09.2011 wurde dasSteuervereinfachungsgesetz 2011 durch Bundesrat und Bundestag beschlossenund am 01.11.2011 verabschiedet. Demnach werden Kosten, die dem Steuerpflichtigenzur Betreuung, Ausbildung und Erziehung seines Kindes erwachsen,unabhängig von den bisherigen Berücksichtigungsgründen (Erwerbstätigkeit,Krankheit, Behinderung und Ausbildung) bis zu einer Höhe von maximal 6.000 (begrenzt auf 2/3 der Aufwendungen = 4.000 ) steuerlich als Sonderausgabenanerkannt. Der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben entfällt, somitauch die Möglichkeit eines Verlustvortrages durch Kinderbetreuungskosten.[...]
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