Die Kinderrechtskonvention gilt seit Ende 2010 vorbehaltlos. Anfang 2013 hat die Bundesrepublik Deutschland das 3. Zusatzprotokoll ratifiziert, das ein Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Damit ist absehbar, dass die Konvention die deutsche Rechtspraxis in Zukunft maßgeblich beeinflussen wird. Dies betrifft alle Bereiche, in denen es um den Schutz der Rechte und Interessen von Kindern geht, insbesondere das Strafrecht , das Sozialrecht , das Familienrecht und das Ausländerrecht .
Der Handkommentar von Stefanie Schmahl erschließt die Kinderrechtskonvention einschließlich der Zusatzprotokolle historisch, systematisch und rechtsvergleichend. Der Kommentar wendet sich primär an diejenigen Personen, die sich mit den Belangen von Kindern in der Rechtspraxis beschäftigen, wie etwa Verwaltungsjuristen , Rechtsanwälte und Richter , aber auch an Sozialverbände oder Sozialämter . Darüber hinaus möchte der Kommentar allen menschenrechtlich Interessierten einen wissenschaftlich fundiertenund zugleich praktisch orientierten Leitfaden an die Hand geben.
Der Handkommentar von Stefanie Schmahl erschließt die Kinderrechtskonvention einschließlich der Zusatzprotokolle historisch, systematisch und rechtsvergleichend. Der Kommentar wendet sich primär an diejenigen Personen, die sich mit den Belangen von Kindern in der Rechtspraxis beschäftigen, wie etwa Verwaltungsjuristen , Rechtsanwälte und Richter , aber auch an Sozialverbände oder Sozialämter . Darüber hinaus möchte der Kommentar allen menschenrechtlich Interessierten einen wissenschaftlich fundiertenund zugleich praktisch orientierten Leitfaden an die Hand geben.